Das Uns der weite Umfang der Länder Unseres Reiches zur Genüge bekannt, so
nahmen Wir unter anderem wahr, daß keine geringe Zahl solcher Gegenden noch
unbebaut liege, die mit vorteilhafter Bequemlichkeit zur Bevölkerung und
Bewohnung des menschlichen Geschlechtes nutzbarlichst könnte angewendet
werden, von welchen die meisten Ländereyen in ihrem Schoose einen
unerschöpflichen Reichtum an allerley kostbaren Erzen und Metallen verborgen
halten; und weil selbiger mit Holzungen, Flüssen, Seen und zur Handlung
gelegenen Meerung gnugsam versehen, so sind sie auch ungemein bequem zur
Beförderung und Vermehrung vielerley Manufacturen, Fabriken und zu
verschiedenen Anlagen.
Dieses gab Uns Anlaß zur Erteilung des Manifestes, so zum Nutzen aller
Unserer getreuen Unterthanen den 4. December des abgewichenen 1762 Jahres
publiciert wurde. Jedoch, da wir in selbigen Ausländern, die Verlangen
tragen würden, sich in Unserem Reich häuslich niederzulassen, Unser Belieben
nur summarisch angekündiget; so befehlen Wir zur besseren Erörterung
desselben folgende Verordnung, welche Wir hiermit feierlichst zum Grunde
legen, und in Erfüllung zu setzen gebieten.
1.
Verstatten Wir allen Ausländern, in Unser Reich zu kommen, um sich in allen
Gouvernements, wo es einem jeden gefällig, häuslich niederzulassen.
2.
Dergleichen Fremde können sich nach ihrer Ankunft nicht nur in Unsere
Residenz bey der zu solchem Ende für die Ausländer besonders errichteten
Tütel-Canzley, sondern auch in den anderweitigen Gränz-Städten Unseres
Reiches nach eines jeden Bequemlichkeit bey denen Gouverneure, der
wodergleichen nicht vorhanden, bey den vornehmsten Stadts-Befehlshabern zu
melden.
3.
Da unter denen sich in Rußland niederzulassen Verlangen tragenden Ausländern
sich auch solche finden würden, die nicht Vermögen genug zu Bestreitung der
erforderlichen Reisekosten besitzen: so können sich dergleichen bey Unseren
Ministern und an auswärtigen Höfen melden, welche sie nicht nur auf Unsere
Kosten ohne Anstand nach Rußland schicken, sondern auch mit Reisegeld
versehen sollen.
4.
Sobald dergleichen Ausländer in Unserer Residenz angelangt und sich bei der
Tütel-Canzley oder in einer Gränz-Stadt gemeldet haben werden; so sollen
dieselben gehalten sein, ihren wahren Entschluß zu eröffnen, worinn nehmlich
ihr eigentliches Verlangen bestehe, und ob sie sich unter die Kaufmannschaft
oder unter Zünfte einschreiben lassen und Bürger werden wollen, und zwar
nahmentlich, in welcher Stadt; oder ob sie Verlangen tragen, auf freyem und
nutzbarem Grunde und Boden in ganzen Kolonien und Landflecken zum Ackerbau
oder zu allerley nützlichen Gewerben sich niederlassen; da sodann alle
dergleichen Leute nach ihrem eigenen Wunsche und Verlangen ihre Bestimmung
unverweilt erhalten werden; gleich denn aus beifolgendem Register zu ersehen
ist, wo und an welchen Gegenden Unseres Reiches nahmentlich freye und zur
häuslichen Niederlassung bequeme Ländereyen vorhanden sind; wiewohl sich
außer der in bemeldetem Register aufgegebenen noch ungleich mehrere
weitläufige Gegenden und allerley Ländereyen finden, allwo Wir
gleichergestalt verstatten sich häuslich niederzulassen, wo es sich ein
jeder am nützlichsten selbst wählen wird.
5.
Gleich bei der Ankunft eines jeden Ausländers in Unser Reich, der sich
häuslich niederzulassen gedenket und zu solchem Ende in der für die
Ausländer errichteten Tütel-Canzley oder aber in anderen Gränz-Städten
Unseres Reiches meldet, hat ein solcher, wie oben im 4ten § vorgeschrieben
stehet, vor allen Dingen seinen eigentlichen Entschluß zu eröffnen, und
sodann nach eines jeden Religions-Ritu den Eid der Unterthänigkeit und Treue
zu leisten.
6.
Damit aber die Ausländer, welche sich in Unserem Reiche niederzulassen
wünschen, gewahr werden müssen, wie weit sich Unser Wohlwollen zu ihrem
Vorteile und Nutzen erstrecke, so ist, dieser Unser Wille:
1. Gestatten Wir allen in Unser Reich ankommenden Ausländern unverhindert
die freie Religions-Übung nach ihren Kirchen-Satzungen und Gebräuchen; denen
aber, welche nicht in Städten, sondern auf unbewohnten Ländereyen sich
besonders in Colonien oder Landflecken nieder zu lassen gesonnen sind,
erteilen Wir die Freyheit, Kirchen und Glocken-Türme zu bauen und dabey
nöthige Anzahl Priester und Kirchendiener zu unterhalten, nur einzig den
Klosterbau ausgenommen. Jedoch wird hierbey jedermann gewarnt keinen in
Rußland wohnhaften christlichen Glaubensgenossen, unter gar keinem Vorwande
zur Annehmung oder Beypflichtung seines Glaubens und seiner Gemeinde zu
bereden oder zu verleiten, falls er sich nicht der Furcht der Strafe nach
aller Strenge Unserm Gesetze auszusetzen gesonnen ist. Hiervon sind allerley
an Unsere Reiche angrenzende dem Mahometanischen Glauben zugethane Nationen
ausgeschlossen; als welche Wir nicht nur auf eine anständige Art zur
christlichen Religion zuneigen, sondern auch sich selbige unterthänig zu
machen, einem jeden erlauben und gestatten.
2. Soll keiner unter solchen zur häuslichen Niederlassung nach Rußland
gekommene Ausländer an unsere Cassa die geringsten Abgaben zu entrichten,
und weder gewöhnliche oder außerordentliche Dienste zu leisten gezwungen,
noch Einquartierung zu tragen verbunden, sondern mit einem Worte, es soll
ein jeder von aller Steuer und Auflagen folgendermaßen frey sein: diejenigen
nehmlich, welche in vielen Familien und ganzen Colonien eine bisher noch
unbekannte Gegend besetzen, genießen dreyßig Frey-Jahre; die sich aber in
Städten niederlassen und sich entweder in Zünften oder unter der
Kaufmannschaft einschreiben wollen, auf ihre Rechnung in Unserer Residenz
Sankt-Petersburg oder in benachbarten Städten in Lifland, Estland,
Ingermanland, Carelien und Finland, wie nicht weniger in der Residenz-Stadt
Moscau nehmen, haben fünf FreyJahre zu genießen. Wonechst ein jeder, der
nicht nur auf einige kurze Zeit, sondern zur würklichen häuslichen
Niederlassung, nach Rußland kommt, noch über dem ein halbes Jahr hindurch
frey Quartier haben soll.
3. Allen zur häuslichen Niederlassung nach Rußland gekommenen Ausländern,
die entweder zum Kornbau und anderer Handarbeit, oder aber Manufacturen,
Fabriken und Anlagen zu errichten geneigt sind, wird alle hülfliche Hand und
Vorsorge dargeboten und nicht allein hinlanglich und nach eines jeden,
erforderlichen Vorschub gereichet werden, je nachdem es die Notwendigkeit
und der künftige Nutzen von solchen zu errichtenden Fabriken und Anlagen
erheischet, besonders aber von solchen, die bis jetzo in Rußland noch nicht
errichtet gewesen.
4. Zum Häuser-Bau, zu Anschaffung verschiedener Gattung im Hauswesen
benöthigten Viehes, und zu allerley wie beym Ackerbau, also auch bey
Handwerken, erforderlichen Instrumenten, Zubehöre und Materialien, soll
einem jeden aus unserer Cassa das nöthige Geld ohne alle Zinsen
vorgeschossen, sondern lediglich das Kapital, und zwar nicht eher als nach
Verfließung von zehn Jahren zu gleichen Theilen gerechnet, zurück gezahlt
werden.
5. Wir überlassen denen sich etablirten ganzen Colonien oder Landflecken die
innere Verfassung der Jurisdiction ihrem eigenen Gutdünken, solcher-gestalt,
daß die von Uns verordneten obrigkeitlichen Personen an ihren inneren
Einrichtungen gar keinen Antheil nehmen werden, im übrigen aber sind solche
Colonisten verpflichtet, sich Unserem Civil-Recht zu unterwerfen. Falls sie
aber selbst Verlangen trügen eine besondere Person zu ihrem Vormunde oder
Besorger ihrer Sicherheit und Verteidigung von uns zu erhalten, bis sie sich
mit den benachbarten Einwohnern dereinst bekannt machen, der mit einer
Salvegarde von Soldaten, die gute Mannszucht halten, versehen sey, so soll
Ihnen auch hierinnen gewillfahret werden.
6. Einem jeden Ausländer, der sich in Rußland niederlassen will, gestatten
Wir die völlige zollfreie Einfuhr seines Vermögens, es bestehe dasselbe
worinn es wolle, jedoch mit dem Vorbehalte, daß solches Vermögen in seinem
eigenen Gebrauche und Bedürfnis, nicht aber zum Verkaufe bestimmt sey. Wer
aber außer seiner eigenen Nothdurft noch einige Waaren zum Verkaufe
mitbrächte, dem gestatten Wir freyen Zoll für jede Familie vor drey Hundert
Rubel am Werte der Waaren, nur in solchem Falle, wenn sie wenigstens zehn
Jahre in Rußland bleibt: widrigenfalls wird bey ihrer Zurück-Reise der Zoll
sowol für die eingekommene als ausgehende Waaren abgefordert werden.
7. Solche in Rußland sich niederlassende Ausländer sollen während der ganzen
Zeit ihres Hierseins, außer dem gewöhnlichen Land-Dienste, wider Willen
weder in Militär noch Civil-Dienst genommen werden; ja auch zur Leistung
dieses Land-Dienstes soll keines eher als nach Verfließung obangesetzter
Freyjahre verbunden seyen: wer aber frey-willig geneigt ist, unter die
Soldaten in Militär-Dienst zu treten, dem wird man außer dem gewöhnlichen
Solde bey seiner Enrollierung beym Regiment Dreißig Rubel Douceur-Geld
reichen.
8. Sobald sich Ausländer in der für sie errichteten Tütel-Canzley oder sonst
in Unsern Gränz-Städten gmeldet und ihren Entschluß eröffnet haben, in das
Innerste des Reiches zu reisen, und sich daselbst häuslich niederzulassen,
so bald werden selbige auch Kostgeld, nebst freyer Schieße an den Ort ihrer
Bestimmung bekommen.
9. Wer von solchen in Rußland sich etablirten Ausländern dergleichen
Fabriken, Manufacturen und Anlagen errichtet, und Waaren daselbst
verfertigt, welche bis dato in Rußland noch nicht gewesen, dem gestatten
Wir, dieselben Zehn Jahre hindurch, ohne Erlegung irgend einigen
inländischen See- oder Gränze-Zolles frey zu verkaufen, und aus Unserm
Reiche zu verschicken.
10. Ausländische Capitalisten, welche auf ihre eigenen Kosten in Rußland
Fabriken, Manufacturen und Anlagen errichten, erlauben Wir hiermit zu
solchen ihren Manufacturen, Fabriken und Anlagen erforderliche leibeigene
Leute und Bauern zu erkaufen. Wir gestatten auch:
11. Allen in Unserm Reiche sich in Colonien oder Landflecken
niedergelassenen Ausländern, nach ihrem eigenen Gutdünken Markt-Tage und
Jahrmärkte anzustellen, ohne an Unsere Cassa die geringsten Abgaben oder
Zoll zu erlegen.
7.
Aller obengenannten Vorteile und Einrichtung haben sich nicht nur diejenigen
zu erfreuen, die in Unser Reich gekommen sind, sich häuslich nieder zu
lassen, sondern auch ihre hinterlassene Kinder und Nachkommenschaft, wenn
sie auch gleich in Rußland geboren, solchergestalt, daß ihre Freyjahre von
dem Tage der Ankunft ihrer Vorfahren in Rußland zu berechnen sind.
8.
Nach Verfließung obangesetzter Freyjahre sind alle in Rußland sich
niedergelassene Ausländer verpflichtet, die gewöhnlichen und mit gar keiner
Beschwerlichkeit verknüpften Abgiften zu entrichten, und gleich Unsern
anderen Unterthanen, Landes-Dienste zu leisten.
9.
Endlich und zuletzt, wer von diesen sich niedergelassenen und Unsrer
Bothmäßigkeit sich unterworfenen Ausländern Sinnes würde, sich aus Unserm
Reiche zu begeben, dem geben Wir zwar jederzeit dazu die Freyheit, jedoch
mit dieser Erleuterung, daß selbige verpflichtet seyn sollen, von ihrem
ganzen in Unserm Reiche wohlerworbenen Vermögen einen Theil an Unsere Cassa
zu entrichten; diejenigen nehmhich, die von Einem bis Fünf Jahre hier
gewohnet, erlegen den Fünften, die von fünf bis zehen Jahren und weiter,
sich in Unsern Landen aufgehalten, erlegen den zehenden Pfennig; nachher ist
jedem erlaubt ungehindert zu reisen, wohin es ihm gefällt.
10.
Wenn übrigens einige zur häuslichen Niederlassung nach Rußland Verlangen
tragenden Ausländer aus einem oder anderen besonderen Bewegungsgründen,
außer obigen noch andere Conditiones und Privilegien zu gewinnen wünschen
würden; solche haben sich deshalb an Unsere für die Ausländer errichteten
Tütel-Canzley, welche uns alles umständlich vortragen wird, schriftlich oder
persönlich zu wenden: worauf Wir alsdann nach Befinden der Umstände nicht
anstehen werden, um so viel mehr geneigte Allerhöchste Resolution ertheilen,
als sich ein jeder von Unserer Gerechtigkeitshiebe zuversichtlich
versprechen kann.
Gegeben zu Peterhof, im Jahre 1763 den 22ten Juli, im Zweyten Jahre Unserer
Regierung
Das Original haben Ihre Kayserliche Majestät
Allerhöchst eigenhändig folgendergestalt unterschrieben:
Gedruckt beym Senate den 25. Juli 1763.-
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