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Gesetz
zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz)
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Vom 15. Januar 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
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Artikel
1 |
Gesetz
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration
von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) |
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Artikel
2 |
Gesetz
über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
(Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) |
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Artikel
3 |
Änderung
des Asylverfahrensgesetzes |
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Artikel
4 |
Änderung
des AZR-Gesetzes |
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Artikel
5 |
Änderung
des Staatsangehörigkeitsgesetzes |
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Artikel
6 |
Änderung
des Bundesvertriebenengesetzes |
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Artikel
7 |
Änderung
des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im
Bundesgebiet |
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Artikel
8 |
Änderung
des Asylbewerberleistungsgesetzes |
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Artikel
9 |
Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch |
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Artikel
10 |
Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze |
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Artikel
11 |
Änderungen sonstiger Gesetze |
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Artikel
12 |
Änderung
sonstiger Verordnungen |
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Artikel
13 |
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang |
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Artikel
14 |
Bekanntmachungserlaubnis |
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Artikel
15 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Artikel 1
Gesetz
über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration
von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
I n h a l t s ü b
e r s i c h t
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
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(1) Das Gesetz dient der Steuerung und
Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik
Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter
Berücksichtigung der Integrationsfähigkeit sowie der
wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der
Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt,
die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von
Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben
unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer, |
-
deren
Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine
Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht
durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
-
die
nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen
Gerichtsbarkeit unterliegen,
-
soweit
sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den
diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die
Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen
von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung,
ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde
anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die
Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
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§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die
Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er
ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben
das Kindergeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf
Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den
Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
(3a) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als
für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich
geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht
ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden
Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht
genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden
bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden
Wohnraumes nicht mitgezählt.
(4) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtvermerk nach
Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht
überführten Bestimmungen (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der
nachfolgend ergangenen Rechtsakte.
(5) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die
Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 01/55/EG des
Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen
Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen
dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten (ABl.
EG Nr. L 212 S. 12).
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
A b s c h n i t t
1
A l l g e m e i n e s
§ 3
Passpflicht
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet
einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten
und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der
Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte
Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des
Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden
Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht
zulassen.
§ 4
Erfordernis eines Aufenthaltstitels
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(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und
den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern
nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des
Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12.
September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509) (Assoziationsabkommen
EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel
werden erteilt als |
-
Visum
(§ 6),
-
Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
-
Niederlassungserlaubnis (§ 9).
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|
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz
bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der
Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel
muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer
Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesanstalt für
Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt
ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der
Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der
Erteilung der Zustimmung durch die Bundesanstalt für Arbeit
sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn
der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitgebern nur
beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen
Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer
auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines
Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit ohne
den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist.
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als
Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das
berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen
EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das
Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis
wird auf Antrag ausgestellt. |
§ 5
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
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(1)
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel
voraus, dass die Passpflicht nach §
3 erfüllt wird und |
-
der
Lebensunterhalt gesichert ist,
-
kein
Ausweisungsgrund vorliegt und
-
soweit
kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht,
der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen
Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt oder gefährdet.
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(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis
voraus, dass der Ausländer |
-
mit
dem erforderlichen Visum eingereist ist und
-
die
für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im
Visumantrag gemacht hat.
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Hiervon kann abgesehen werden, wenn die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind
oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht
zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der
Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen; in den übrigen Fällen
der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt
5 kann hiervon abgesehen werden.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen,
wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer
Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur
Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört,
die den internationalen Terrorismus unterstützt oder er eine
derartige Vereinigung unterstützt. Von Satz 1 können in
begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn
sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden
offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden
Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder
die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen
vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und
einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten
Ausnahmen von Satz 1 zulassen. |
§ 6
Visum
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(1)
Einem Ausländer kann |
-
ein
Schengen-Visum für die Durchreise oder
-
ein
Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten pro
Halbjahr (kurzfristige Aufenthalte)
|
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erteilt werden, wenn die
Erteilungsvoraussetzungen des Schengener
Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen
Ausführungsvorschriften erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann
das Schengen-Visum aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn die
Erteilungsvoraussetzungen des Schengener
Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt sind. In diesen
Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland zu beschränken.
(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für
mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu
fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass der
Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate pro Halbjahr nicht
überschreiten darf.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum kann
in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von
drei Monaten pro Halbjahr verlängert werden. Dies gilt auch
dann, wenn das Visum von einer Auslandsvertretung eines
anderen Schengen-Anwenderstaates erteilt worden ist. Für
weitere drei Monate innerhalb des betreffenden Halbjahres kann
das Visum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2
verlängert werden.
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das
Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der
Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für
die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden
Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem
nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis angerechnet. |
§ 7
Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein
befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden
Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten
Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem
Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des
beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die
Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer
wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch
nachträglich verkürzt werden.
§ 8
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie
auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert
werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner
Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der
Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Hat ein Ausländer entgegen seiner Verpflichtung nach § 45
nicht mit der Teilnahme an einem Integrationskurs begonnen, so
soll dieser Umstand bei der Entscheidung über die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden.
§ 9
Niederlassungserlaubnis
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(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein
unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt
und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47
bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu
erteilen, wenn |
-
er
seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
-
sein
Lebensunterhalt gesichert ist,
-
er
mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat
oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare
Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche
Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher
Pflege werden entsprechend angerechnet,
-
er in
den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
-
ihm
die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
-
er im
Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner
Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
-
er
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
-
er
über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
-
er
über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
verfügt.
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Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8
sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich
abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird
abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht
erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von
den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden.
Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2
und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3
genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft
leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr.
3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der
Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich
der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem
anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss
führt. Satz 1 gilt in den Fällen des §
26 Abs. 4 entsprechend.
(4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Nr.
4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft. Auf
die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis
werden folgende Zeiten angerechnet: |
-
die
Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt
seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war,
abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte
außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der
Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden
höchstens vier Jahre,
-
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des
Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der
Aufenthaltserlaubnis führte.
|
§ 10
Aufenthaltstitel bei Asylantrag
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag
gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des
Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines
gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten
Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige
Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der
Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann
nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes
verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt
hat.
(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt
worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor
der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts
5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein
Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle
eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine
Anwendung.
§ 11
Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen,
zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in
das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch
bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem
Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2
bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet.
Die Frist beginnt mit der Ausreise.
(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann
dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet
kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit
erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte
bedeuten würde.
§ 12
Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das
Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des
Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit
Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch
nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen
Beschränkung, verbunden werden.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich
ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung
zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines
Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt
sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des
auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs
erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein
dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es
erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte
bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und
Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich
ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
A b s c h n i t t
2
E i n r e i s e
§ 13
Grenzübertritt
(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem
Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen
und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit
nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder
zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.
Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise
einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs.
1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer
erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die
Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über
die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des
Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung
oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu
einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine
Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle
des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein
Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.
§ 14
Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
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(1)
Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist
unerlaubt, wenn er |
-
einen
erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht
besitzt,
-
den
nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder
-
nach §
11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine
Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.
|
|
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können
Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen. |
§ 15
Zurückweisung
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(1)
Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der
Grenze zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden,
wenn |
-
ein
Ausweisungsgrund vorliegt,
-
der
begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem
angegebenen Zweck dient oder
-
er die
Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener
Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt.
|
|
(3) Ein Ausländer, der für einen
vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen
werden, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5
Abs. 1 nicht erfüllt.
(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden
entsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen Asylantrag
gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm
der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes gestattet ist. |
A b s c h n i t t
3
A u f e n t h a l t z u m Z w e c k d e r A u s b i l d u n g
§ 16
Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der
Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren
Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden
Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die
Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bei
studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht
überschreiten; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre
erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert
werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in
einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die
Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens neun Monate
betragen.
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel
keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck
erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher
Anspruch besteht.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr
nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer
Nebentätigkeiten.
(4) Nach Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis um
bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme
an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in
Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt
entsprechend.
§ 17
Sonstige Ausbildungszwecke
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden,
wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche
Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne
Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist.
Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die
Bundesanstalt für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu
übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
A b s c h n i t t
4
A u f e n t h a l t z u m
Z w e c k d e r E r w e r b s t ä t i g k e i t
§ 18
Beschäftigung
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis
zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die
Bundesanstalt für Arbeit nach §
39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung
der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit
zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung
durch die Bundesanstalt für Arbeit sind in die
Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.
§ 19
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
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(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer
kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt
werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 zugestimmt
hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die
Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesanstalt für
Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme
gerechtfertigt ist, dass die Integration in die
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ohne
staatliche Hilfe gewährleistet ist.
(2) Hochqualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere |
-
Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
-
Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder
wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion
oder
-
Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer
Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem
Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Krankenversicherung erhalten.
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§ 20
Zuwanderung im Auswahlverfahren
|
(1) Eine Niederlassungserlaubnis wird zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erteilt, wenn ein Ausländer
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat. Dies gilt
auch für Ausländer, die sich bereits rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten.
(2) Das Auswahlverfahren erfolgt im wirtschaftlichen und
wissenschaftlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland
und dient der Zuwanderung qualifizierter Erwerbspersonen, von
denen ein Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und die
Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik
Deutschland zu erwarten sind. Die Auswahl erfolgt durch ein
Punktesystem unter besonderer Berücksichtigung von
Staatsangehörigen der Länder, mit denen die Verhandlungen über
den Beitritt zur Europäischen Union eröffnet sind.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des
Bundesrates die Bedingungen für die Teilnahme an dem
Auswahlverfahren, die allgemeinen Kriterien für die Auswahl
der Zuwanderungsbewerber sowie die Bewertung durch ein
Punktesystem und Einzelheiten des Verfahrens festzulegen. Als
Mindestbedingungen für die Teilnahme sind die gesundheitliche
Eignung, ein guter Leumund, die Sicherung des Lebensunterhalts
und eine Berufsausbildung vorzusehen. Für die Auswahl der
Zuwanderungsbewerber ist zumindest die Bewertung der folgenden
Kriterien vorzusehen: |
-
Alter
des Zuwanderungsbewerbers;
-
schulische und berufliche Qualifikation sowie die
Berufserfahrung des Zuwanderungsbewerbers; Unterbrechung der
Berufstätigkeit oder längere Ausbildungsdauer auf Grund der
Wahrnehmung von Familienpflichten wie Kindererziehung oder
häusliche Pflege dürfen keine nachteilige Bewertung zur
Folge haben;
-
Familienstand des Zuwanderungsbewerbers;
-
Sprachkenntnisse des Zuwanderungsbewerbers;
-
Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland;
-
Herkunftsland.
|
|
Bei der Auswahl der Zuwanderungsbewerberinnen
und Zuwanderungsbewerber ist ein den Bewerbungen
entsprechender Anteil von Frauen und Männern auszuwählen.
(4) Das Auswahlverfahren wird nur durchgeführt, wenn das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Bundesanstalt
für Arbeit nach Beteiligung des Zuwanderungsrates (§ 76)
gemeinsam eine Höchstzahl für die Zuwanderung im
Auswahlverfahren festgesetzt haben.
(5) Die Niederlassungserlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung über die
erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren
(Zuwanderungsmitteilung) beantragt wird.
(6) Bewerber, die nicht erfolgreich am Auswahlverfahren
teilgenommen haben, können frühestens nach Ablauf von drei
Jahren ab Bekanntgabe der ablehnenden Zuwanderungsmitteilung
erneut am Auswahlverfahren teilnehmen. |
§ 21
Selbständige Tätigkeit
(1) Einem Ausländer kann eine
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse
oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit
positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die
Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine
Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung der Voraussetzungen
nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der
zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen
Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den
Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und
dem Beitrag für Innovation und Forschung; ein übergeordnetes
wirtschaftliches Interesse ist in der Regel anzunehmen, wenn die
Investition mindestens 1 Million Euro beträgt und mindestens zehn
Arbeitsplätze geschaffen werden. Bei der Prüfung sind die für den
Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die
zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlichrechtlichen
Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen
Behörden zu beteiligen.
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen
Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche
Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
(3) Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen die
Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine angemessene
Altersversorgung verfügen.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre
befristet. Nach drei Jahren ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer die
geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der
Lebensunterhalt gesichert ist.
A b s c h n i t t
5
A u f e n t h a l t a u s v ö l k e r r e c h t l i c h e n ,
h u m a n i t ä r e n o d e r p o l i t i s c h e n G r ü n d e
n
§ 22
Aufnahme aus dem Ausland
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem
Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis
ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die
von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des
Satzes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.
§ 23
Aufenthaltsgewährung durch
die obersten Landesbehörden
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus
völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen,
dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise
bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine
Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der
Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium des Innern.
(2) Bei besonders gelagerten politischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland kann die Anordnung vorsehen, dass den
betroffenen Personen eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird. In
diesen Fällen kann abweichend von § 9 Abs. 1 eine
wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt werden.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise
entsprechende Anwendung findet.
§ 24
Aufenthaltsgewährung
zum vorübergehenden Schutz
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines
Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie
01/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine
Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden,
wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene
Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein
Register über die Identifizierungsdaten der aufgenommenen
Ausländer und deren Familienangehörigen.
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen,
wenn eine der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vorliegt; die
Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
(3) Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1 aufgenommen
Personen werden auf die Länder verteilt. Die Länder können
Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die
Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die Länder erfolgt
durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange die
Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart
haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte
Schlüssel.
(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
erlässt eine Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch
Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Ein Widerspruch
gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat
keine aufschiebende Wirkung.
(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem
bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat
seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu
nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
(6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht
ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einer Beschäftigung gilt §
4 Abs. 2.
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz
verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm
verständlichen Sprache unterrichtet.
§ 25
Aufenthalt aus humanitären Gründen
(1) Einem Ausländer ist eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als
Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der
Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 festgestellt hat.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 vorliegen. Die
Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in
einen anderen Staat möglich und zumutbar ist.
(4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende
humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche
Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im
Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend
von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer
Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den
Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4a) Abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten
Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen
Aufenthaltstitel kann einem Ausländer auf Ersuchen einer von der
Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden, wenn
dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere
Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn der
Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat,
insbesondere wenn er falsche Angaben macht oder über seine
Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare
Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht
erfüllt.
§ 26
Dauer des Aufenthalts
(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem
Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und
verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn
das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer
Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des
Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen
für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine
Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine
Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Nr.
2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2
bis 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird
abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die
Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18.
Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35
entsprechend angewandt werden.
A b s c h n i t t
6
A u f e n t h a l t a u s f a m i l i ä r e n G r ü n d e n
§ 27
Grundsatz des Familiennachzugs
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung
und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für
ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz
von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und
verlängert.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer
lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden
Absatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie § 51 Abs. 2 entsprechende
Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der
Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen
ausländischen Familienangehörigen oder anderen
Haushaltsangehörigen auf Sozialhilfe angewiesen ist. Von § 5 Abs.
1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
§ 28
Familiennachzug zu Deutschen
|
(1)
Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1
dem ausländischen |
-
Ehegatten eines Deutschen,
-
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
-
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur
Ausübung der Personensorge
|
|
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann
abweichend von §
5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines
minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die
familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre
Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet
fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf
einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange
die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass
an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der
gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36
entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit. |
§ 29
Familiennachzug zu Ausländern
|
(1)
Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss |
-
der
Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder
Aufenthaltserlaubnis besitzen und
-
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
|
|
(2) Bei dem Ehegatten und dem
minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2
abgesehen werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem
minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs.
3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen
oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland erteilt werden. Ein Familiennachzug wird in den
Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 nicht gewährt.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem
minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem
minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von §
5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer
vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und |
-
die
familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die
Fluchtsituation aufgehoben wurde und
-
der
Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der
Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
|
|
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an
sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem
vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet
sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen
Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. |
§ 30
Ehegattennachzug
|
(1)
Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis
zu erteilen, wenn der Ausländer |
-
eine
Niederlassungserlaubnis besitzt,
-
eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
-
seit
fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
-
eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung
bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts
voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
|
|
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann
abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der
Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1
Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die
eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. |
§ 31
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
|
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten
wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs
unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn |
-
die
eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
-
der
Ausländer gestorben ist, während die eheliche
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
|
|
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei
denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.
(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen
Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet
nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung
einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den
weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den
Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor,
wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine
erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange
droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung
seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der
ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den
schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem
Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.
Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus
einem von ihm zu vertretenden Grund auf Sozialhilfe angewiesen
ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung
der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen
aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser
eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ist dem Ehegatten
abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht der
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes
2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis
befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für
die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen. |
§ 32
Kindernachzug
|
(1)
Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn |
-
der
Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2
besitzt,
-
der
Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nach den §§ 19, 20
oder 26 Abs. 3 besitzt oder
-
beide
Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil
eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit
seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten
Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
|
|
(2)
Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das zwölfte
Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn es ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache besitzt und beide Eltern oder der allein
personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis
oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
(3) Dem Kind eines Ausländers, welches das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der
allein personensorgeberechtigte Elternteil eine
Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann dem
minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers unter
Berücksichtigung des Kindeswohls, der familiären Situation
sowie der Erwartung, dass das Kind, beispielsweise wegen
vorhandener Kenntnisse der deutschen Sprache, sich integrieren
wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. |
§ 33
Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird,
ist abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine
Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen
Mutter zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder
sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder
des visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
§ 34
Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Die einem Kind erteilte
Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29
Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt
oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß §
37 hätte.
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte
Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug
unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis oder wenn die Aufenthaltserlaubnis
in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die
Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis noch
nicht vorliegen.
§ 35
Eigenständiges, unbefristetes
Aufenthaltsrecht der Kinder
|
(1)
Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis
nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2
eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt
der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im
Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn |
-
der
Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der
Aufenthaltserlaubnis ist,
-
er
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
und
-
sein
Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer
Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen
oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
|
|
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche
Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der
Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer
außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
nach Absatz 1 besteht nicht, wenn |
-
ein
auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender
Ausweisungsgrund vorliegt,
-
der
Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer
vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die
Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
-
der
Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe
oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in
einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder
beruflichen Bildungsabschluss führt.
|
|
In den Fällen des Satzes 1 kann die
Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis
verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend-
oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer
Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der
Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.
(4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr.
3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem
Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können. |
§ 36
Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Einem sonstigen Familienangehörigen eines
Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen
Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige finden
§ 30 Abs. 3 und § 31 und auf minderjährige Familienangehörige § 34
entsprechende Anwendung.
A b s c h n i t t
7
B e s o n d e r e A u f e n t h a l t s r e c h t e
§ 37
Recht auf Wiederkehr
|
(1)
Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn |
-
der
Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im
Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet
eine Schule besucht hat,
-
sein
Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine
Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für
die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
-
der
Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach
Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres
sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt
wird.
|
|
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in
Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen
werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen
kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet
einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt
werden, |
-
wenn
der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden
konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
-
wenn
ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
-
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche
Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
|
|
(4) Der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der
Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit
gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der
fünf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet
Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht
Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. |
§ 38
Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
|
(1)
Einem ehemaligen Deutschen ist |
-
eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
-
eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
|
|
Der Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten
nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu
stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden,´ wenn er über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt.
(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach
Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 berechtigt
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf
einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden
Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt
wurde. |
A b s c h n i t t
8
B e t e i l i g u n g d e r
B u n d e s a n s t a l t f ü r A r b e i t
§ 39
Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
|
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem
Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur
mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit erteilt werden,
soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt
ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in
zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder
durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach §
18 zustimmen, wenn |
-
a)
sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben,
b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie
Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme
rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die
nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf
vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur
Verfügung stehen oder
-
der
Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes im Benehmen mit dem
Landesarbeitsamt durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne
Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der
offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt-
und integrationspolitisch verantwortbar ist,
|
|
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren
Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer
beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche
Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann
zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung des Arbeitsamtes
vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein
Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung
benötigt, hat der Bundesanstalt für Arbeit Auskunft über
Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen
zu erteilen.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen
Zwecken der Abschnitte 3, 5, 6 oder 7 eine Zustimmung der
Bundesanstalt für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung
erforderlich ist.
(4) Die Zustimmung zu einer Beschäftigung nach § 18, die
keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur
erteilt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung oder
zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.
(5) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche
Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte
Betriebe oder Bezirke beschränken.
(6) Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn sich durch
die Beschäftigung des Ausländers nachteilige Auswirkungen auf
den Arbeitsmarkt nicht ergeben. |
§ 40
Versagungsgründe
|
(1)
Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn |
-
das
Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten
Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist,
-
der
Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
|
|
(2)
Die Zustimmung kann versagt werden, wenn |
-
der
Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 13,
§ 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,
-
wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.
|
§ 41
Widerruf der Zustimmung
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der
Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§
39 Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des §
40 Abs. 1 oder 2 erfüllt ist.
§ 42
Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
|
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Folgendes bestimmen: |
-
Beschäftigungen, in denen eine Zustimmung der Bundesanstalt
für Arbeit für die Beschäftigung eines Ausländers nicht
erforderlich ist (§
4 Abs. 2 Satz 3, §
17 Satz 1, §
18 Satz 1, §
19 Abs. 1),
-
die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der
Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit; dabei kann auch ein
alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
-
Ausnahmen, in denen eine Zustimmung auch für weniger
qualifizierte Beschäftigungen erteilt werden darf (§
39 Abs. 4),
-
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche
und regionale Beschränkung der Zustimmung nach §
39 Abs. 5,
-
Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend von §
39 Abs. 2 erteilt werden darf.
|
|
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung kann der Bundesanstalt für Arbeit zur
Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu
erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Europäischen
Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum
Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über
die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen. |
Kapitel 3
Förderung der Integration
§ 43
Integrationskurs und -programm
(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im
Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche,
kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik
Deutschland wird gefördert.
(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein
Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Der
Integrationskurs umfasst Angebote, die Ausländer an die Sprache,
die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland
heranführen. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen
im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe
oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen
Lebens selbständig handeln können.
(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen
Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung
ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur
Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der
Geschichte in Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch
eine vom Sprachkursträger auszustellende Bescheinigung
nachgewiesen. Die Teilnahme am Basissprachkurs ist in der Regel
Voraussetzung für die Teilnahme am Aufbausprachkurs. Soweit
erforderlich, soll der Integrationskurs durch eine
sozialpädagogische Betreuung sowie durch Kinderbetreuungsangebote
ergänzt werden. Für teilnahmeberechtigte und -verpflichtete
Ausländer (§§
44,
45) werden der Basissprachkurs und der Orientierungskurs vom
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und
durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger
bedienen kann. Im Übrigen ist die Durchführung der
Integrationsmaßnahmen Aufgabe der Länder. Für die Teilnahme am
Integrationskurs kann unter Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit ein angemessener Kostenbeitrag erhoben werden.
Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur
Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des
Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die
Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich
der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die
Rahmenbedingungen für die Teilnahme einschließlich der
Kostenbeiträge durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu regeln.
(5) Der Integrationskurs kann durch weitere
Integrationsangebote, insbesondere ein migrationsspezifisches
Beratungsangebot, ergänzt werden. Das Bundesministerium des Innern
oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites
Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden
Integrationsangebote von Bund, Ländern, Kommunen und privaten
Trägern für Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und
Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote
vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten
Integrationsprogramms sowie der Erstellung von
Informationsmaterialien über bestehende Integrationsangebote
werden die Länder, die Kommunen und die Ausländerbeauftragten von
Bund, Ländern und Kommunen sowie der Beauftragte der
Bundesregierung für Aussiedlerfragen beteiligt. Darüber hinaus
sollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften,
Arbeitgeberverbände, die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie
sonstige gesellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.
§ 44
Berechtigung zur Teilnahme
an einem Integrationskurs
|
(1) Einen Anspruch auf die einmalige
Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis |
-
zu
Erwerbszwecken (§§
18,
21),
-
zum
Zweck des Familiennachzugs (§§
28,
29,
30,
32,
36),
-
aus
humanitären Gründen nach §
25 Abs. 1 oder 2 oder
-
ohne
Bindung an einen Aufenthaltszweck (§
7 Abs. 1 Satz 2)
|
|
erhält, wenn er sich dauerhaft im
Bundesgebiet aufhält. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in
der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr oder seit über 18
Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der
Aufenthalt ist vorübergehender Natur. Einen Anspruch auf
Teilnahme an einem Integrationskurs hat auch, wer eine
Niederlassungserlaubnis nach §
23 Abs. 2 erhält. Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche und
junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen
oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik
Deutschland fortsetzen.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre
nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels
oder bei dessen Wegfall.
(3) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder
nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur
Teilnahme zugelassen werden. |
§ 45
Verpflichtung zur Teilnahme
an einem Integrationskurs
|
(1) Ein Ausländer, der nach §
44 einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs
hat, ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn er sich nicht auf
einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
(2) Die Ausländerbehörde stellt bei der Ausstellung des den
Teilnahmeanspruch begründenden Aufenthaltstitels fest, ob der
Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.
(3) Ein Ausländer ist von der Teilnahmepflicht nach Absatz 1
ganz oder teilweise zu befreien, wenn |
-
er
sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen
Ausbildung befindet,
-
er die
Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im
Bundesgebiet nachweist oder
-
seine
Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
|
|
(4) Kommt ein Ausländer seiner
Teilnahmepflicht nach Absatz 1 aus von ihm zu vertretenden
Gründen nicht nach, so führt die zuständige Ausländerbehörde
vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ein
Beratungsgespräch durch, in dem der Ausländer auf die
Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme
am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8, § 10
Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hingewiesen wird. |
Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 46
Ordnungsverfügungen
(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem
vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung
der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer
verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu
nehmen.
(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender
Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden.
Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet
nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen
will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und
Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der
Grund seines Erlasses entfällt.
§ 47
Verbot und Beschränkung
der politischen Betätigung
|
(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der
allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die
politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder
untersagt werden, soweit sie |
-
die
politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland
oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und
Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im
Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
-
den
außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen
kann,
-
gegen
die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland,
insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder
-
bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen
oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern,
deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde
des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
|
|
(2)
Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt,
soweit sie |
-
die
freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den
kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht,
-
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer,
religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt,
befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist
oder
-
Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb
oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im
Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder
außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder
deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder
angedroht haben.
|
§ 48
Ausweisrechtliche Pflichten
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen
Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen
Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der
Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu
überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von
Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in
zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der
Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der
Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem
Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz,
ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers
mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für
die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für
die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit
in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren
Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu
überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nach Satz 1
nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im
Besitz solcher Unterlagen ist, können er und die von ihm
mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die
Maßnahme zu dulden.
§ 49
Feststellung und Sicherung der Identität
|
(1)
Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem
Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen
Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen.
(2) Bestehen Zweifel über die Person oder die
Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur
Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn |
-
dem
Ausländer die Einreise erlaubt oder ein Aufenthaltstitel
erteilt werden soll oder
-
es zur
Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz
erforderlich ist.
|
|
(3)
Zur Feststellung und Sicherung der Identität können die
erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden, |
-
wenn
der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass
oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;
-
wenn
sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der
Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des
Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen
will;
-
bei
Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern
die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
-
wenn
der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des
Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen
oder zurückgeschoben wird;
-
bei
der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr
als drei Monaten durch Staatsangehörige von Staaten, bei
denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie in den nach
§
73 Abs. 4 festgelegten Fällen;
-
bei
der Gewährung von vorübergehendem Schutz nach §
24 sowie in den Fällen der §§
23,
29 Abs. 3; 7. wenn ein Versagungsgrund nach §
5 Abs. 4 festgestellt worden ist.
|
|
(4) Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 und 3
sind die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie
die Vornahme von Messungen und ähnlichen Maßnahmen. Diese sind
zulässig bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben. Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur
zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere
durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht
rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
festgestellt werden kann.
(5) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der
Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des
Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden.
Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher
darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
(6) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr
vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise
aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und nicht
zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Abdrücke aller zehn
Finger zu sichern.
(7) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr
vollendet hat und sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im
Bundesgebiet aufhält, ist durch Abnahme der Abdrücke aller
zehn Finger zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften gestellt hat.
(8) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis
7 zu dulden. |
Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts
A b s c h n i t t
1
B e g r ü n d u n g d e r A u s r e i s e p f l i c h t
§ 50
Ausreisepflicht
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise
verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht
oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem
Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn
ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu
verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach
dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in
besonderen Härtefällen verlängert werden.
(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung
entfällt.
(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner
Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt
sind.
(5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung
wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei
Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher
anzuzeigen.
(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen
Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen
werden.
(7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in
den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung
und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt
unbekannt ist. Ein ausgewiesener oder abgeschobener Ausländer kann
zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und, für den
Fall des Antreffens im Bundesgebiet, zur Festnahme ausgeschrieben
werden.
§ 51
Beendigung der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
|
(1)
Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: |
-
Ablauf
seiner Geltungsdauer,
-
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
-
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
-
Widerruf des Aufenthaltstitels,
-
Ausweisung des Ausländers,
-
wenn
der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht
vorübergehenden Grunde ausreist,
-
wenn
der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs
Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten
längeren Frist wieder eingereist ist,
-
wenn
ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
der §§
22,
23 oder
25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
|
|
ein für mehrere Einreisen oder mit einer
Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum
erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich
als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die
Niederlassungserlaubnis seines Ehegatten erlöschen nicht nach
Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert
ist. Zum Nachweis des Fortbestandes der
Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des
letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung
aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7,
wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen
Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der
Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus
dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist
bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach
vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine
Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt
außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik
Deutschland dient.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels
entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben
wird; §
11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach
diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des
Aufenthaltstitels in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der
Ausländer seiner Ausreisepflicht nach §
50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines
Ausländers, bei dem das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen
nach §
60 Abs. 1 festgestellt hat, erlischt der Aufenthaltstitel
nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer
deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge
ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als
Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Feststellung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass die
Voraussetzungen nach §
60 Abs. 1 vorliegen, keinen Anspruch auf erneute Erteilung
eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen
hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines
Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat
übergegangen ist. |
§ 52
Widerruf
|
(1)
Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in den Fällen
des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn |
-
er
keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
-
er
seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
-
er
noch nicht eingereist ist oder
-
seine
Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung
als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird.
|
|
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann auch
der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden,
wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den
Aufenthaltstitel zusteht.
(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck
der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die
Bundesanstalt für Arbeit nach §
41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung
widerrufen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die
nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im
Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die
Beschäftigung gestatten. |
§ 53
Zwingende Ausweisung
|
Ein
Ausländer wird ausgewiesen, wenn er |
-
wegen
einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig
zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei
Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher
Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits-
oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren
rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten
rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet
worden ist oder
-
wegen
einer vorsätzlichen Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den
in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten
Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen
öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs
begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des
Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von
mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur
Bewährung ausgesetzt worden ist.
|
§ 54
Ausweisung im Regelfall
|
Ein
Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er |
-
wegen
einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig
zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der
Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
-
wegen
Einschleusens von Ausländern gemäß §
96 rechtskräftig verurteilt ist,
-
den
Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne
Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt,
durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt
oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen
handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet
oder Beihilfe leistet,
-
sich
im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen
Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs
an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus
einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit
gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden,
als Täter oder Teilnehmer beteiligt,
-
wegen
des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes
gemäß §
5 Abs. 4 keinen Aufenthaltstitel erhalten dürfte oder
-
in
einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die
Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen
Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber
frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten
verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder
unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder
Organisationen macht, die der Unterstützung des
internationalen Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung
auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer
vor der Befragung ausdrücklich auf den
sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die
Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen
wurde.
|
§ 55
Ermessensausweisung
|
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden,
wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung
oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere
ausgewiesen werden, wenn er |
-
in
Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines
einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener
Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zweck der
Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz
bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und
Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser
Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der
Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder
unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,
-
einen
nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen
Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche
Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des
Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im
Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
-
gegen
eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende
Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
-
Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches
Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer
erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung
bereit ist oder sich ihr entzieht,
-
durch
sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder
längerfristig obdachlos ist,
-
für
sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige
Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder
-
Hilfe
zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für
junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen
Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter
Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
|
|
(3)
Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu
berücksichtigen |
-
die
Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen
persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des
Ausländers im Bundesgebiet,
-
die
Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder
Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder
lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
-
die in
§
60 Abs. 11 Satz 3 genannten Voraussetzungen für die
Aussetzung der Abschiebung.
|
§ 56
Besonderer Ausweisungsschutz
|
(1)
Ein Ausländer, der |
-
eine
Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens
fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
-
eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren
oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist
und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat,
-
eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der
in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher
oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
-
mit
einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in
familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft
lebt,
-
als
Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die
Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder
einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953
II S. 559) besitzt,
|
|
genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird
nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des §
53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen.
Liegen die Voraussetzungen des §
54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen
entschieden.
(2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im
Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis
besitzt, sowie über die Ausweisung eines Minderjährigen, der
eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
besitzt, wird in den Fällen der §§
53,
54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern oder der
allein personensorgeberechtigte Elternteil des Minderjährigen
sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird der
Minderjährige nur in den Fällen des §
53 ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen
entschieden.
(3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach §
24 oder §
29 Abs. 3 besitzt, kann nur unter den Voraussetzungen des
§
24 Abs. 2 ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann
nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das
Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als
Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines
Abschiebungshindernisses nach §
60 Abs. 1 abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird
abgesehen, wenn |
-
ein
Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung
rechtfertigt, oder
-
eine
nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene
Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
|
A b s c h n i t t
2
D u r c h s e t z u n g d e r A u s r e i s e p f l i c h t
§ 57
Zurückschiebung
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist
ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt
zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die Zurückschiebung
zulässig, solange ein anderer Staat auf Grund einer
zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Übernahme des
Ausländers verpflichtet ist.
(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen
Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in
einen Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es
sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.
(3) §
60 Abs. 1 bis 5, 8, 9 und §
62 finden entsprechende Anwendung.
§ 58
Abschiebung
|
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn
die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige
Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine
Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer |
-
unerlaubt eingereist ist,
-
noch
nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen
Aufenthaltstitels oder nach Ablauf der Geltungsdauer noch
nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt
nicht nach §
81 Abs. 3 als erlaubt gilt,
-
auf
Grund einer Rückführungsentscheidung gemäß Artikel 3 der
Richtlinie 01/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die
gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die
Rückführung von Drittstaatsangehörigen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union (ABl. EG Nr. L 149,
S. 34 bis 36) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der
zuständigen Behörde anerkannt wird,
|
|
und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde
oder diese abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht
erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels
oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach
§
50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere
erforderlich, wenn der Ausländer |
-
sich
auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem
öffentlichen Gewahrsam befindet,
-
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist
ist,
-
nach §
53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,
-
mittellos ist,
-
keinen
Pass oder Passersatz besitzt,
-
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung
unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat
oder
-
zu
erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht
nachkommen wird.
|
§ 59
Androhung der Abschiebung
(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter
Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den
der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf
hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat
abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu
seiner Übernahme verpflichtet ist.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von
Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der Androhung ist der
Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden
darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines
Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der
Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der
Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der
Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in
den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen
und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Abwchiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer
geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der
Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können
unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der
Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege
der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach
der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben
unberührt.
§ 60
Verbot der Abschiebung
(1) In Anwendung des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S.
559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden,
in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,
Religion, Staatsangehörigkeit, seines Geschlechts, seiner
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für
Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer
Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als
ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Die Voraussetzungen
des Satzes 1 liegen bei nichtstaatlicher Verfolgung nur vor, wenn
es sich um Verfolgung im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 handelt. Es ist
hierbei zu prüfen, ob der Antragsteller in seinem Herkunftsland
Schutz vor drohender Verfolgung erhalten kann. Dabei ist es
unerheblich, ob die Verfolgung dem Herkunftsstaat zuzurechnen
ist. Wenn der Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis
nach diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des Satzes 2
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren
nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest,
ob dessen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung des
Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden,
in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der
Folter unterworfen zu werden.
(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden,
wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die
Gefahr der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die
Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der
Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes
Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, kann der Ausländer
bis zur Entscheidung über die Auslieferung nicht in diesen Staat
abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus
der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685)
ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen
Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit
sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die
konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates
gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat
soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die
Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein
ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach Absatz 11 Satz 1
berücksichtigt.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus
schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die
Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder
besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den
Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die
ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser
Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner
Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen
außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen hat
oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen
und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen
Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese
durchgeführt werden.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon
abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene
Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu
bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von
Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise
bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten
für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von
länger als sechs Monaten gilt §
23 Abs. 1. Im Übrigen ist die Abschiebung nur auszusetzen,
solange sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich
ist und dem Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dem
Ausländer ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
§ 61
Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des
Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können
angeordnet werden.
(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar
ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den
Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die
Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die
Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung
der Ausreise gesichert werden.
§ 62
Abschiebungshaft
|
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der
Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn
über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und
die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder
vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der
Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im
Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis
zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten
richterlichen Anordnung.
(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf
richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft),
wenn |
-
der
Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar
ausreisepflichtig ist,
-
die
Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen
Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde
eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
-
er aus
von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung
angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde
angegebenen Ort angetroffen wurde,
-
er
sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
-
der
begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung
entziehen will.
|
|
Der Ausländer kann für die Dauer von
längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn
die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die
Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der
Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der
Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist
unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der
Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht
innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet
werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine
Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert
werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der
Sicherungshaft anzurechnen. |
Kapitel 6
Haftung und Gebühren
§ 63
Pflichten der Beförderungsunternehmer
(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer
nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines
erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels
sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte
Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen einem Beförderungsunternehmer untersagen,
Ausländer entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern und
für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen.
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für
jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider
befördert, mindestens 1.000 und höchstens 5.000 Euro.
(4) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm
beauftragte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern Regelungen
zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.
§ 64
Rückbeförderungspflicht
der Beförderungsunternehmer
(1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat
ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert
hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von
drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen
Pass oder erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet
befördert werden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen
werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder die in §
60 Abs. 2, 3 oder 5 bezeichneten Umstände berufen. Sie
erlischt, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem
Gesetz erteilt wird.
(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen
der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument
ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen
sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet
ist.
§ 65
Pflichten der Flughafenunternehmer
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist
verpflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur
Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines
erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis
zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise
bereitzustellen.
§ 66
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer
räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten
Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der
Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des
Ausländers aufzukommen.
(3) In den Fällen des §
64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem
Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und
für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der
Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die
Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft
einer Verfügung nach §
63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für
sonstige Kosten, die in den Fällen des §
64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des §
64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet,
wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem
die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses
Gesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine
nach §
96 strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die
Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht
beigetrieben werden können.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung
verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des
Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2
kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige
Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn
andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der
Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise
beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der
zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben
werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der
Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
§ 67
Umfang der Kostenhaftung
|
(1) Die Kosten der Abschiebung,
Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer
räumlichen Beschränkung umfassen |
-
die
Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer
innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb
des Bundesgebiets,
-
die
bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme
entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für
die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und
Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung,
Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
-
sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des
Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der
Personalkosten.
|
|
(2)
Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach §
66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen |
-
die in
Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
-
die
bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise
entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die
Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des
Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
-
die in
Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der
Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche
Begleitung des Ausländers übernimmt.
|
|
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Kosten werden von der nach §
71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der
tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der
Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen
Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen
Hand. |
§ 68
Haftung für Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer
Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den
Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche
öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des
Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der
Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit
aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem
gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die
auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der
Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der
Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die
öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die
Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der
Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel
erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der
Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1
Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und
Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte.
Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für
den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der
Versagung weiterer Leistungen verwenden.
§ 69
Gebühren
|
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Satz
1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Arbeit
nach den §§
39 bis
42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und
-ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Das
Verwaltungskostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz
keine abweichenden Vorschriften enthält.
(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen
folgende Höchstsätze nicht übersteigen: |
-
für
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro,
-
für
die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
-
für
die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: 40 Euro,
-
für
die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung
eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 30 Euro,
-
für
die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro,
-
für
die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums: 50 Euro und 6
Euro pro Person,
-
für
sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,
-
für
Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für
die Amtshandlung bestimmten Gebühr.
|
|
(4) Für Amtshandlungen, die im Ausland
vorgenommen werden, können Zuschläge zu den Gebühren
festgesetzt werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen.
Für die Erteilung eines Visums und eines Passersatzes an der
Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden.
Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der
Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von
höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können
auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen
festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für
entsprechende Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2
festgesetzten Gebühren erhebt. Bei der Festsetzung von
Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten
Höchstsätze überschritten werden.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, dass
für die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine
Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für
die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis darf höchstens
die Hälfte der für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr
für die Amtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der
Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten
Amtshandlung nicht zurückgezahlt.
(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die
Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens
betragen dürfen |
-
für
den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf
Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung: die Hälfte
der für diese vorgesehenen Gebühr,
-
für
den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 55 Euro.
|
|
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die
Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung
anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen. |
§ 70
Verjährung
(1) Die Ansprüche auf die in §
67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach
Eintritt der Fälligkeit.
(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§
66,
69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des
Verwaltungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der
Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt
im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er
einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht
nachgekommen ist.
Kapitel 7
Verfahrensvorschriften
A b s c h n i t t
1
Z u s t ä n d i g k e i t e n
§ 71
Zuständigkeit
|
(1) Für aufenthalts- und passrechtliche
Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die
Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von
ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne
Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden
zuständig sind.
(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die
vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen
zuständig.
(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind
zuständig für |
-
die
Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die
Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten und,
soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen
erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von
Haft,
-
die
Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines
Passersatzes nach §
14 Abs. 2 sowie die Durchführung des §
63 Abs. 3,
-
den
Widerruf eines Visums
a) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung,
b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum
erteilt hat, oder
c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des
Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung
bedurfte,
-
das
Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach §
66 Abs. 5 an der Grenze,
-
die
Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und
sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und
Anordnungen beachtet haben,
-
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen,
soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie
vom Bundesministerium des Innern hierzu allgemein oder im
Einzelfall ermächtigt sind, sowie
-
die
Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer einzelner
Staaten im Wege der Amtshilfe.
|
|
(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach
§§
48 und
49 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der Länder zuständig.
In den Fällen des §
49 Abs. 3 Nr. 5 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten
Auslandsvertretungen zuständig.
(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der
Verlassenspflicht des §
12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit
es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen
erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind
auch die Polizeien der Länder zuständig.
(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen
Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§
3 Abs. 1). |
§ 72
Beteiligungserfordernisse
(1) Eine Betretenserlaubnis (§
11 Abs. 2) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen
Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die
Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben
hat, ist in der Regel zu beteiligen.
(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen
Abschiebungsverbots des §
60 Abs. 7 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger
Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen,
Befristungen nach §
11 Abs. 1 Satz 3, Anordnungen nach §
47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im
Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von
einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit der
Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme
angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt
des Ausländers nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes
auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.
(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im
Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen
und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im
Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im
Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder
abgeschoben werden.
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für
Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden
Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt wird.
§ 73
Sonstige Beteiligungserfordernisse
im Visumverfahren und bei der
Erteilung von Aufenthaltstiteln
(1) Die im Visumverfahren von der deutschen
Auslandsvertretung erhobenen Daten der visumantragstellenden
Person und des Einladers können von dieser zur Feststellung von
Versagungsgründen nach §
5 Abs. 4 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für
Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das
Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das
Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt
unberührt.
(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von
Versagungsgründen nach §
5 Abs. 4 vor der Erteilung oder Verlängerung eines sonstigen
Aufenthaltstitels die bei ihr gespeicherten personenbezogenen
Daten der betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, den
Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das
Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt
übermitteln.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden
und Nachrichtendienste teilen der anfragenden Stelle unverzüglich
mit, ob Versagungsgründe nach §
5 Abs. 4 vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage
übermittelten Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen
Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen
Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie
Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von
der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.
§ 74
Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
|
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer
Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die
Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen
Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums
sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und
sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind,
nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen
werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erteilen, wenn |
-
die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige
erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es
erfordern,
-
durch
ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche
Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
-
eine
Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den
bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen
gehört.
|
A b s c h n i t t
2
B u n d e s a m t f ü r
M i g r a t i o n u n d F l ü c h t l i n g e
§ 75
Aufgaben
|
(1) Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen
folgende Aufgaben: |
-
Durchführung des Auswahlverfahrens und Auswahl der
Zuwanderungsbewerber nach §
20;
-
Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum
Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden,
der Bundesanstalt für Arbeit und der für Pass- und
Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten
deutschen Auslandsvertretungen;
-
a)
Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des
Basissprachkurses und des Orientierungskurses nach §
43 Abs. 3 Satz 5,
b) deren Durchführung und
c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;
-
fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet
der Integrationsförderung und der Erstellung von
Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund,
Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;
-
Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale
Kontaktstelle nach der Richtlinie 01/55/EG;
-
Führung des Registers nach §
24 Abs. 1 Satz 2;
-
Gewährung der Auszahlungen der nach den Programmen zur
Förderung der freiwilligen Rückkehr bewilligten Mittel;
-
Verteilung der nach §
23 Abs. 2 aufgenommenen Personen auf die Länder.
|
|
(2) Beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge wird als unabhängige wissenschaftliche
Forschungseinrichtung das Bundesinstitut für Bevölkerungs- und
Migrationsforschung eingerichtet. Es untersteht der Dienst-
und Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium des Innern. |
§ 76
Sachverständigenrat für
Zuwanderung und Integration
(1) Bei dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge wird ein weisungsunabhängiger Sachverständigenrat für
Zuwanderung und Integration (Zuwanderungsrat) gebildet. Er hat die
Aufgabe, die innerstaatlichen Aufnahme- und
Integrationskapazitäten sowie die aktuelle Entwicklung der
Wanderungsbewegungen regelmäßig zu begutachten.
(2) Der Zuwanderungsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern
zusammen, die über besondere Kenntnisse im Bereich der
Bevölkerungswissenschaft, der Arbeitsmarktpolitik, der Migration
oder der Integration verfügen müssen. Die Mitglieder des
Zuwanderungsrates werden vom Bundesministerium des Innern für die
Dauer von vier Jahren ernannt.
(3) Der Zuwanderungsrat erstattet jährlich ein Gutachten zur
aktuellen Entwicklung der Zuwanderungsbewegungen in der
Bundesrepublik Deutschland und zu deren absehbarer Entwicklung. In
dem Gutachten soll auch die Entwicklung bei der Aufnahme von
Spätaussiedlern, der Erteilung von Aufenthaltstiteln für die in
diesem Gesetz genannten Zwecke und der Zahl und der Ergebnisse der
Asylverfahren dargestellt werden. Das Gutachten soll auch Aussagen
zum Erfordernis der Zuwanderung in dem Auswahlverfahren nach §
20 und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Höchstzahl
enthalten.
(4) Der Zuwanderungsrat legt sein Gutachten jeweils bis zum 15.
Juni dem Bundesministerium des Innern vor. Die Bundesregierung
leitet das Gutachten zusammen mit ihrer Stellungnahme dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu.
A b s c h n i t t
3
V e r w a l t u n g s v e r f a h r e n
§ 77
Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein
Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt,
räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und
Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung und die Aussetzung
der Abschiebung bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für
Beschränkungen des Aufenthalts nach §
12 Abs. 4, die Anordnungen nach §
47 und den Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.
(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines
Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch
nicht der Schriftform.
§ 78
Vordrucke für Aufenthaltstitel,
Ausweisersatz und Bescheinigungen
|
(1) Der Aufenthaltstitel wird nach
einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine
Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält.
Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben: |
-
Name
und Vorname des Inhabers,
-
Gültigkeitsdauer,
-
Ausstellungsort und -datum,
-
Art
des Aufenthaltstitels,
-
Ausstellungsbehörde,
-
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
-
Anmerkungen.
|
|
(2) Wird der Aufenthaltstitel als
eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende
zusätzliche Informationsfelder vorgesehen: |
-
Tag
und Ort der Geburt,
-
Staatsangehörigkeit,
-
Geschlecht,
-
Anmerkungen,
-
Anschrift des Inhabers.
|
|
(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem
Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere
biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des
Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die
weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit
Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den
Aufenthaltstitel eingebracht werden. Auch die in den Absätzen
1 und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit
Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den
Aufenthaltstitel eingebracht werden.
(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende
Angaben: |
-
Familienname und Vorname,
-
Geburtsdatum,
-
Geschlecht,
-
Staatsangehörigkeit,
-
Art
des Aufenthaltstitels,
-
Seriennummer des Vordrucks,
-
ausstellender Staat,
-
Gültigkeitsdauer,
-
Prüfziffern.
|
|
(5) Öffentliche Stellen können die in der
Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln
und nutzen.
(6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine
Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können
neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort
und -datum, Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname
des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen
folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein: |
-
Tag
und Ort der Geburt,
-
Staatsangehörigkeit,
-
Geschlecht,
-
Größe,
-
Farbe
der Augen,
-
Anschrift des Inhabers,
-
Lichtbild,
-
eigenhändige Untersclrift,
-
weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder
Gesicht,
-
Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben
des Ausländers beruhen.
|
|
Das Lichtbild, die Unterschrift und die
weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit
Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz
eingebracht werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) Die Bescheinigungen nach §
60 Abs. 11 und §
81 Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster
ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone
für das automatische Lesen versehen sein kann. Die
Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6 bezeichneten
Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr
nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 4 und 5 gelten
entsprechend. |
§ 79
Entscheidung über den Aufenthalt
(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf
der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und
zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der
Voraussetzungen des §
60 Abs. 2 bis 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der
Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen
Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der
den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen
Erkenntnisse.
(2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder
Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat, wegen des
Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt,
ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss
des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der
Rechtskraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, über den
Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens entschieden werden.
§ 80
Handlungsfähigkeit Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr
vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit
in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem
Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht
seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das
Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in
den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im
Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet
unbekannt ist.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als
minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit
und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem
Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon
unberührt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an
Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet
betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen
Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und
auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und
des Ausweisersatzes zu stellen.
§ 81
Beantragung des Aufenthaltstitels
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
erfolgt nur auf Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach §
98 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist
unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der
Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im
Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein
Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von
sechs Monaten nach der Geburt zu stellen. Der Aufenthalt gilt bis
zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag als erlaubt,
wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein
Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der
Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die
Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungsdauer die
Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines
anderen Aufenthaltstitels, gilt der Aufenthaltstitel bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Wird der
Antrag danach gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung
bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als
ausgesetzt.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner
Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
§ 82
Mitwirkung des Ausländers
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine
Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht
offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände
unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise
über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche
Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche
Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die
Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen.
Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte
Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende
Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie
seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz,
insbesondere die Verpflichtungen aus den §§
45,
48,
49 und
81 und die Möglichkeit der Antragstellung nach §
11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung
ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen
nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass
ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen
des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt,
persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur
Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der
Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie
zwangsweise durchgesetzt werden. §
40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des
Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 83
Beschränkung der Anfechtbarkeit
Die Versagung einer Zuwanderungsmitteilung nach
§
20, eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums
und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der
Ausländer wird bei der Versagung eines Visums und eines
Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer
Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
§ 84
Wirkungen von Widerspruch und Klage
(1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung
eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des
Aufenthaltstitels und gegen die Auflage nach §
61 Abs. 1, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer
aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines
sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
beendet, unberührt. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine
behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
aufgehoben wird.
§ 85
Berechnung von Aufenthaltszeiten
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu
einem Jahr können außer Betracht bleiben.
A b s c h n i t t
4
D a t e n ü b e r m i t t l u n g u n d D a t e n s c h u t z
§ 86
Erhebung personenbezogener Daten
Die mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes
und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen
personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen
Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne
von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender
Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben
werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung
erforderlich ist.
§ 87
Übermittlungen an Ausländerbehörden
|
(1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt
gewordene Umstände den in §
86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen,
soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige
Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen
von |
-
dem
Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen
Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht
ausgesetzt ist,
-
dem
Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
-
einem
sonstigen Ausweisungsgrund;
|
|
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und
sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt
der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde
unterrichtet werden, wenn eine der in §
71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die
Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.
(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen
ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen
diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet,
soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht
gefährdet wird. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des
Landes- und Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den
Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der
sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der
sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat,
nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.
(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf-
oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die
zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung
des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der
Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die
Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen
Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften
zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung
eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1
gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die
nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden
kann. Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige
Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des
Zeugenschutzes für einen Ausländer. |
§ 88
Übermittlungen bei besonderen
gesetzlichen Verwendungsregelungen
|
(1) Eine Übermittlung personenbezogener
Daten und sonstiger Angaben nach §
87 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen
in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des
Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen Stelle
zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser übermittelt
werden, |
-
wenn
der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und
besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung
nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten
werden oder
-
soweit
die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die im
§
55 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
|
|
(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30
der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen
übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift
des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des
Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen
Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder
-beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine
Geldbuße von mindestens fünfhundert Euro verhängt worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden unterrichtet werden, wenn ein
Ausreiseverbot nach §
48 Abs. 4 erlassen werden soll.
(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden und durch nichtöffentliche Stellen
finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. |
§ 89
Verfahren bei identitätssichernden
und -feststellenden Maßnahmen
|
(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe
bei der Auswertung der nach §
49 gewonnenen Unterlagen. Die nach §
49 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen werden getrennt von
anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt. Die
Sprachaufzeichnungen nach §
49 Abs. 5 werden bei der aufzeichnenden Behörde
aufbewahrt.
(2) Die Nutzung der nach §
49 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur
Feststellung der Identität oder der Zuordnung von
Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der
polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und solange
es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen
Behörden überlassen werden.
(3) Die nach §
49 Abs. 2, 3 oder 5 gewonnenen Unterlagen sind von allen
Behörden, die sie aufbewahren, zu vernichten, wenn |
-
dem
Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und
von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden
ist,
-
seit
der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten Einreise
zehn Jahre vergangen sind,
-
in den
Fällen des §
49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder
Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder
-
im
Falle des §
49 Abs. 3 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im
Falle des §
49 Abs. 5 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre
vergangen sind.
|
|
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange
die Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
anzufertigen. |
§ 90
Übermittlungen durch Ausländerbehörden
|
(1)
Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für |
-
eine
Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne
erforderlichen Aufenthaltstitel nach §
4,
-
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder
Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder
gegen die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes,
-
die in
§ 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bezeichneten Verstöße,
|
|
unterrichten die mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung
der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden,
die Träger der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen
dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden insbesondere mit den anderen in § 304 Abs.
2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Behörden
zusammen.
(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz,
deren Kenntnis für Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen
mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer
Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das Erlöschen,
den Widerruf oder die Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur
Aufnahme einer Beschäftigung den nach § 10 des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit. |
§ 91
Speicherung und
Löschung personenbezogener Daten
(1) Die Daten über die Ausweisung und die
Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in §
11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor
diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten,
die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den
Ausländer verwertet werden dürfen.
(2) Mitteilungen nach §
87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche
Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine
spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden
können, sind unverzüglich zu vernichten.
(3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
entsprechende Vorschriften in den Datenschutzgesetzen der Länder
finden keine Anwendung.
Kapitel 8
Beauftragte für Migration,
Flüchtlinge und Integration
§ 92
Amt der Beauftragten
(1) Die Bundesregierung bestellt eine
Beauftragte oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und
Integration.
(2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung eingerichtet und kann von einem Mitglied
des Deutschen Bundestages wahrgenommen werden.
(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und
Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen. Der Ansatz ist im
Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in
einem eigenen Kapitel auszuweisen.
(4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem
Zusammentreten eines neuen Bundestages.
§ 93
Aufgaben
|
Die
Beauftragte hat die Aufgaben, |
-
die
Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen
Migranten zu fördern und insbesondere die Bundesregierung
bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik auch im
Hinblick auf arbeitsmarkt- und sozialpolitische Aspekte zu
unterstützen sowie für die Weiterentwicklung der
Integrationspolitik auch im europäischen Rahmen Anregungen
zu geben;
-
die
Voraussetzungen für ein möglichst spannungsfreies
Zusammenleben zwischen Ausländern und Deutschen sowie
unterschiedlichen Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln,
Verständnis füreinander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit
entgegenzuwirken;
-
nicht
gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer
betreffen, entgegenzuwirken;
-
den
Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer zu einer
angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen;
-
über
die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung zu
informieren;
-
auf
die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet
lebenden Unionsbürger zu achten und zu deren weiterer
Ausgestaltung Vorschläge zu machen;
-
Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet
ansässigen Migranten auch bei den Ländern und kommunalen
Gebietskörperschaften sowie bei den gesellschaftlichen
Gruppen anzuregen und zu unterstützen;
-
die
Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europäische Union
sowie die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu
beobachten;
-
in den
Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der
Gemeinden, Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und der Europäischen Union selbst, die gleiche oder
ähnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte,
zusammenzuarbeiten;
-
die
Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten
Aufgabenbereichen zu informieren.
|
§ 94
Amtsbefugnisse
(1) Die Beauftragte wird bei
Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung oder einzelner
Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren
Aufgabenbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie
kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen
zuleiten. Die Bundesministerien unterstützen die Beauftragte bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens
alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der Ausländer in
Deutschland.
(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte vor, dass
öffentliche Stellen des Bundes Verstöße im Sinne des §
93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzlichen Rechte von
Ausländern nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern.
Sie kann diese Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen
und der öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die
öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Auskunft zu
erteilen und Fragen zu beantworten. Personenbezogene Daten
übermitteln die öffentlichen Stellen nur, wenn sich der Betroffene
selbst mit der Bitte, in seiner Sache gegenüber der öffentlichen
Stelle tätig zu werden, an die Beauftragte gewandt hat oder die
Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95
Strafvorschriften
|
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer |
|
|
1.
entgegen §
3 Abs. 1 in Verbindung mit §
48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach §
4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar
ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt
ist,
3. entgegen §
14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach §
46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder §
47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen §
49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit
Strafe bedroht ist,
6. entgegen §
49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach §
61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
7. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern
bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen,
Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten
wird, um ihr Verbot abzuwenden. |
|
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer |
-
entgegen §
11 Abs. 1 Satz 1
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält oder
-
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt,
um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu
beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel
wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
|
|
(3) In
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 1
Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2
Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge bleibt unberührt. |
§ 96
Einschleusen von Ausländern
|
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in §
95 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten
Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und |
-
dafür
einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt
oder
-
wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern handelt.
|
|
(2)
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 |
-
gewerbsmäßig handelt,
-
als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, handelt,
-
eine
Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine
Handlung nach §
95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
-
eine
andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu
verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach §
95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
oder
-
den
Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
|
|
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise
und den Aufenthalt von Ausländern in das europäische
Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener
Durchführungsübereinkommens anzuwenden, wenn |
-
sie
den in §
95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten
Handlungen entsprechen und
-
der
Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
|
|
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1,
auch in Verbindung mit Absatz 4, ist § 73d des
Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr.
2 bis 5 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. |
§ 96a
Einschleusen mit Todesfolge;
gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
wird bestraft, wer in den Fällen des §
96 Abs. 1, auch in Verbindung mit §
96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer in den Fällen des §
96 Abs. 1, auch in Verbindung mit §
96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig
handelt.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren.
(4) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
§ 97
Bußgeldvorschriften
|
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer eine in §
95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer |
-
entgegen §
4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
-
entgegen §
13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht oder
-
entgegen §
48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder
Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder
nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht
rechtzeitig überlässt.
|
|
(3)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
-
einer
vollziehbaren Auflage nach §
12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 oder einer räumlichen
Beschränkung nach §
61 Abs. 1 zuwiderhandelt,
-
entgegen §
13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen
Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten
Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder
Passersatz nicht mitführt,
-
einer
vollziehbaren Anordnung nach §
46 Abs. 1 oder §
61 Abs. 1 zuwiderhandelt,
-
entgegen §
80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt
oder
-
einer
Rechtsverordnung nach §
98 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
|
|
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und
des Absatzes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit
geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den
Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr.
2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
werden.
(6) Artikel
31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge bleibt unberührt. |
Kapitel 10
Verordnungsermächtigungen;
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 98
Verordnungsermächtigung
|
(1)
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
-
zur
Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom
Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen,
-
zu
bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei
der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden
kann,
-
zu
bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der
Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung
anderer beteiligter Behörden zu sichern,
-
Ausländer, deren Übernahme gesichert ist, von der
Passpflicht zu befreien,
-
andere
amtliche Ausweise als Passersatz einzuführen oder
zuzulassen,
-
zu
bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der
Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis
des Aufenthaltstitels befreit sind und Ausländer, die mit
einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der
Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt
anzuzeigen haben,
-
zu
bestimmen, dass Ausländern, die einen Pass oder Passersatz
weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können, ein
Reisedokument als Passersatz ausgestellt, die Berechtigung
zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den
Grenzübertritt eine Ausnahme von der Passpflicht erteilt
werden kann,
-
die
ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im
Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung und
Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie
der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und
Ausweisersatzes zu regeln,
-
den
Inhalt des Registers nach §
24 Abs. 1 Satz 2 sowie das Verfahren der Verlegung des
Wohnsitzes von Ausländern, denen vorübergehender Schutz
gewährt wird, in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zu regeln,
-
die
Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei der
Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke sowie
die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in
verschlüsselter Form nach §
78 Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen
Regelungen und nach §
78 Abs. 6 und 7 festzulegen und
-
zu
bestimmen, dass die
a) Meldebehörden,
b) Staatsangehörigkeitsbehörden,
c) Pass- und Personalausweisbehörden,
d) Sozial- und Jugendämter,
e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
f) Arbeitsämter,
g) Finanz- und Hauptzollämter und
h) Gewerbebehörden
|
|
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden
personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und
sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige
Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese
Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach
diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung
bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die
sonstigen Erkenntnisse, die zu übermitteln sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass |
-
jede
Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer führt, die sich
in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei
ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt
angezeigt haben und für und gegen die sie eine
ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen
hat,
-
die
Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten Visa
führen und
-
die
mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden eine
sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei
führen.
|
|
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfasst die
Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der
Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über
ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im
Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des
Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von
Akten an eine andere Ausländerbehörde. Die Befugnis der
Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu
speichern, richtet sich nach den datenschutzrechtlichen
Bestimmungen der Länder.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher
Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt
spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Stelle nach §
25 Abs. 4a zu bestimmen. Die Rechtsverordnung muss die
Zusammensetzung der Stelle und das Verfahren regeln. |
§ 98a
Sprachliche Anpassung
Das Bundesministerium des Innern kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem
Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen, soweit dies ohne
Änderung des Regelungsinhalts möglich und sprachlich sachgerecht
ist, durch geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine
Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten
sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das Bundesministerium des
Innern kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut
dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 99
Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
(1) Eine vor dem 1. Januar 2003 erteilte
Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis
gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer
Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des
Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder
in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt
worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung
gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach §
23 Abs. 2.
(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als
Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde
liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
§ 100
Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher
Maßnahmen und Anrechnung
(1) Die vor dem 1. Jenuar 2003 getroffenen
sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche
und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote
und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen,
Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und
Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung
ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von
Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht,
Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso
bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit
Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder
teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
beziehen.
(2) Auf die Frist für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis nach §
26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis
oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2003 angerechnet.
§ 101
Anwendung bisherigen Rechts
Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli
1980 (BGBl. I S. 1057), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist, die
Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a und 2b
des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer
Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar
2003 geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen Fällen gilt §
52 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.
§ 102
Übergangsregelungen
(1) Über vor dem 1. Januar 2003 gestellte
Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. §
99 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2003 im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der
Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass
sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich
verständigen können. §
9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2003 rechtmäßig
in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem
Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des
Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn,
das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
(4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers, bei dem bis
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt
wurde, wird in entsprechender Anwendung des §
25 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum
Zeitpunkt der Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war
und sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststellung der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes im
Bundesgebiet aufhält und seine Integration zu erwarten ist. Die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, wenn das
Kind in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat
zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt
worden ist.
§ 103
Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf
ihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz
erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der
Bundesanstalt für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung. Die in
der Arbeitserlaubnis enthaltenen Maßgaben sind in den
Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der
Bundesanstalt für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung.
§ 104
Einschränkung von Grundrechten
(1) Die Grundrechte der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach
dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der Abschiebungshaft
zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch
unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk
die Abschiebungshaft vollzogen wird.
§ 105
Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über
die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau
ihrer Länder anzupassen.
Artikel 2
Gesetz
über die allgemeine
Freizügigkeit von Unionsbürgern
(Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den
Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen.
§ 2
Recht auf Einreise und Aufenthalt
|
(1)
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre
Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und
Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind: |
-
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitsuche
oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
-
Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene
selbständige Erwerbstätige),
-
Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als
selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des
Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von
Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der
Dienstleistung berechtigt sind,
-
Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
-
Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.
1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der
Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG
Nr. L 142 S. 24, ber. ABl. EG 1975 Nr. L 324 S. 31) und der
Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über
das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach
Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl.
EG Nr. L 14 S.10),
-
nicht
erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des §
4,
-
Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§
3 und
4.
|
|
(3) Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit oder Unfalls lassen das Recht nach §
2 Abs. 1 unberührt. Dies gilt auch für die vom zuständigen
Arbeitsamt bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
eines Arbeitnehmers sowie für Zeiten der Einstellung einer
selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der
Selbständige keinen Einfluss hatte.
(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und
für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels.
Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für
die Einreise eines Visums, sofern eine Rechtsvorschrift dies
vorsieht.
(5) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre
unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf Jahren
ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben
unabhängig vom weiteren Vorliegen der
Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und
Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur, wenn ein
Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält.
(6) Für die Erteilung der Bescheinigung über das
Aufenthaltsrecht, der Aufenthaltserlaubnis-EU und des Visums
werden keine Gebühren erhoben. |
§ 3
Familienangehörige
|
(1)
Familienangehörige der in §
2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen haben das Recht
nach §
2 Abs. 1, wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten
Person, deren Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen.
Familienangehörige der in §
2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Personen haben das Recht
nach §
2 Abs. 1, letztere nach Maßgabe der Absätze 4 und 5.
(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind |
-
der
Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch
nicht 21 Jahre alt sind,
-
die
Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in
Absatz 1 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen
diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.
|
|
(3) Familienangehörige eines verstorbenen
Erwerbstätigen (§
2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3), die im Zeitpunkt seines Todes bei
ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben das Recht nach §
2 Abs. 1, wenn |
-
der
Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens
zwei Jahren ständig im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufgehalten hat oder
-
der
Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit gestorben ist oder
-
der
überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deutscher im Sinne
von Artikel
116 des
Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch
Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953
verloren hat.
|
|
Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1
wird durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei
Monaten im Jahr oder durch längere Abwesenheit zur Ableistung
des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes nicht berührt.
(4) Familienangehörige eines Verbleibeberechtigten (§2
Abs. 2 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibeberechtigten,
die bereits bei Entstehen seines Verbleiberechts ihren
ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, haben das Recht nach §
2 Abs. 1.
(5) Das Recht der Familienangehörigen nach den Absätzen 3
und 4 muss binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt
werden. Es wird nicht beeinträchtigt, wenn sie das
Bundesgebiet während dieser Frist verlassen.
(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht
freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach §
2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zur Einreise und zum Aufenthalt
berechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines
Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes
anzuwenden. |
§ 4
Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
|
Nicht
erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die
bei dem nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten ihre
Wohnung nehmen, haben das Recht nach §
2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden
Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
verfügen. Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind: |
-
der
Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet wird,
-
die
sonstigen Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie
sowie die sonstigen Verwandten des Ehegatten in
aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet wird, sowie
der Lebenspartner.
|
|
Abweichend von Satz 1 haben als Familienangehörige eines
Studenten nur der Ehegatte, der Lebenspartner und die
unterhaltsberechtigten Kinder das Recht nach §
2 Abs. 1. |
§ 5
Bescheinigung
über das gemeinschaftsrechtliche
Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis-EU
(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern
und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen eine
Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erteilt.
(2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von
Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU erteilt.
(3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die
Voraussetzungen des Rechts nach §
2 Abs. 1 innerhalb angemessener Fristen glaubhaft gemacht
werden. Die Angaben können bei der meldebehördlichen Anmeldung
gegenüber der zuständigen Meldebehörde gemacht werden. Diese
leitet die Angaben an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine
darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die
Meldebehörde erfolgt nicht.
(4) Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen kann aus
besonderem Anlass überprüft werden.
(5) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach §
2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des
ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann der Verlust
des Rechts nach §
2 Abs. 1 festgestellt und die Bescheinigung über das
gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezogen und die
Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen werden. §
3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6
Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
(1) Der Verlust des Rechts nach §
2 Abs. 1 kann unbeschadet des §
5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des
Vertrages über die Europäische Gemeinschaft) festgestellt und die
Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht
eingezogen und die Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen werden. Aus
den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert
werden.
(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für
sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen
oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im
Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche
Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als
die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten
erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt.
(3) Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt kann nach
ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als
fünf Jahren Dauer nur noch aus besonders schwer wiegenden Gründen
festgestellt werden.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Entscheidungen oder
Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen
werden.
(5) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz
ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendigung nicht begründen.
(6) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene
persönlich angehört werden. Die Feststellung bedarf der
Schriftform.
§ 7
Ausreisepflicht
(1) Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn
die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht
auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Familienangehörige, die
nicht Unionsbürger sind, sind ausreisepflichtig, wenn die
Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis-EU unanfechtbar
widerrufen oder zurückgenommen hat. In dem Bescheid soll die
Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer
in dringenden Fällen muss die Frist, falls eine
Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Bescheinigung über das
gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht noch nicht erteilt ist,
mindestens 15 Tage, in den übrigen Fällen mindestens einen Monat
betragen.
(2) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr
Freizügigkeitsrecht nach §
6 Abs. 1 oder 3 verloren haben, dürfen nicht erneut in das
Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Das Verbot nach
Satz 1 wird befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.
§ 8
Ausweispflicht
|
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, |
-
bei
der Einreise in das Bundesgebiet einen Pass oder anerkannten
Passersatz
a) mit sich zu führen und
b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen,
-
für
die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den erforderlichen
Pass oder Passersatz zu besitzen,
-
den
Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung über das
gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht und die
Aufenthaltserlaubnis-EU den mit der Ausführung dieses
Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und
vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung
oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich
ist.
|
§ 9
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §
7 Abs. 2 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin
aufhält.
§ 10
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §
8 Nr. 1 Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder
nicht rechtzeitig aushändigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen §
8 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz nicht besitzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen §
8 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder Passersatz nicht mit sich
führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und
3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geehndet
werden.
(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen der Absätze
1 und 3 die Grenzschutzämter.
§ 11
Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
(1) Auf Unionsbürger und ihre
Familienangehörigen, die nach §
2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise und Aufenthalt
haben, finden §
3 Abs. 2, §
11 Abs. 2, die §§
13,
14 Abs. 2, die §§
36,
44 Abs. 3, §
46 Abs. 2, §
50 Abs. 3 bis 7, §
74 Abs. 2, die §§
77,
80,
85,
86 bis
88,
90,
91,
96 und
96a des
Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. Das
Aufenthaltsgesetzes findet auch dann Anwendung, wenn es eine
günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust
des Rechts nach §
2 Abs. 1 oder des Rechts nach §
2 Abs. 5 festgestellt, findet das
Aufenthaltsgesetzes Anwendung, sofern dieses Gesetz keine
besonderen Regelungen trifft.
(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter
fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer
Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einer
Niederlassungserlaubnis.
§ 12
Staatsangehörige der EWR-Staaten
Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige
der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne dieses
Gesetzes.
Artikel 3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
|
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Januar 2002
(BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert: |
-
Die
Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
|
|
|
a) Im
Ersten Abschnitt werden die Angabe zu § 6 durch die Angabe
"(weggefallen)" ersetzt und nach § 11 die Angabe "§ 11a
Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen" eingefügt. |
|
|
b) Im
Zweiten Abschnitt werden nach § 14 die Angabe "§ 14a
Familieneinheit" eingefügt und die Angabe zu § 26 durch die
Angabe "Familienasyl und Familienabschiebungsschutz" ersetzt,
nach der Angabe zu § 32 werden die Wörter "oder Verzicht"
angefügt und die Angaben zu den §§ 41, 43a und 43b werden
jeweils durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt. |
|
|
c) Die
Angaben zum Vierten Abschnitt werden wie folgt geändert |
|
|
|
aa) Die
Überschrift wird wie folgt gefasst: |
|
|
|
"Vierter
Abschnitt
Recht des Aufenthalts
während des Asylverfahrens". |
|
|
|
bb) Die
Angaben "Erster Unterabschnitt. Aufenthalt während des
Asylverfahrens" und "Zweiter Unterabschnitt. Aufenthalt nach
Abschluss des Asylverfahrens" werden gestrichen. |
|
|
|
cc) Die
Angaben zu den §§ 68, 69 und 70 werden jeweils durch die
Angabe "(weggefallen)" ersetzt. |
|
|
d) Nach
der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe eingefügt: |
|
|
|
"§ 73a
Ausländische Anerkennung als Flüchtling". |
|
|
e) Im
Neunten Abschnitt werden nach der Angabe zu § 87a die Angabe
"§ 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. Juli 2002 in
Kraft getretenen Änderungen" eingefügt und die Angabe zu § 90
durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt. |
-
§ 1
wird wie folgt geändert:
|
|
|
a) In
Absatz 1 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes"
durch die Angabe "§
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
|
|
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: |
|
|
|
"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden
Fassung." |
-
In § 3
werden nach dem Wort "Bundesamt" die Wörter "für Migration
und Flüchtlinge" eingefügt sowie die Angabe "§ 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
-
§ 5
wird wie folgt geändert:
|
|
|
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: |
|
|
|
"Über Asylanträge einschließlich der
Feststellungen, ob die Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entscheidet das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge." |
|
|
b)
Absatz 2 wird aufgehoben. |
|
|
c) Die
bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die Absätze 2, 3 und 4. |
-
§ 6
wird aufgehoben.
-
Dem §
7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
|
|
|
"Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften
der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden,
soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich
ist." |
-
§ 8
wird wie folgt geändert:
|
|
|
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert: |
|
|
|
aa) In
Satz 1 wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Aufenthaltsgesetzes"
ersetzt. |
|
|
|
bb) In
Satz 3 wird die Angabe "§ 77 Abs. 1 bis 3 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
88 Abs. 1 bis 3 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
|
|
b) Nach
Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: |
|
|
|
"(5) Die
Regelung des § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
entsprechende Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder
finden keine Anwendung." |
-
Nach §
11 wird folgender § 11a eingefügt:
|
|
|
"§ 11a
Vorübergehende Aussetzung
von Entscheidungen |
|
|
Das Bundesministerium des Innern kann
Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu
bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten
vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und
abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die
Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden." |
-
§ 14
wird wie folgt geändert:
|
|
|
a) Dem
Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: |
|
|
|
"Der Ausländer ist vor der Antragstellung
schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen,
dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines
Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §
10 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen
des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich
nachzuholen." |
|
|
b) In
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "eine
Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "einen
Aufenthaltstitel" ersetzt. |
|
|
c)
Absatz 3 wird aufgehoben. |
|
|
d) Der
bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wie folgt
geändert: |
|
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aa) In
Nummer 3 wird die Angabe "§ 57 Abs. 1 des Ausländergesetzes"
durch die Angabe "§
62 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
|
|
|
bb) In
Nummer 4 wird die Angabe "§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
|
|
|
cc) In
Nummer 5 wird die Angabe "§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
-
Nach §
14 wird folgender § 14a eingefügt:
|
|
|
"§ 14a
Familieneinheit |
|
|
(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14
gilt ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als
gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet
aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn
es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.
(2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des
Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein
oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt
unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine
Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines
Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die
Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne
von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der
Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als
gestellt.
(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann
jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das
Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine
politische Verfolgung droht." |
-
In §
15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "eine
Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "ein
Aufenthaltstitel" ersetzt.
-
In §
19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 61 Abs. 1 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
57 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
-
§ 20
wird wie folgt gefasst:
|
|
|
"§ 20
Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung |
|
|
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, der
Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich
oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu
folgen.
(2) Kommt der Ausländer nach Stellung eines Asylgesuchs der
Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig
nicht nach, so gilt für einen später gestellten Asylantrag §
71 entsprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine
Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der
Ausländer von der Behörde, bei der er um Asyl nachsucht,
schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann
der Hinweis nach Satz 3 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu
der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten.
(3) Die Behörde, die den Ausländer an eine
Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich
die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den
erfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3 schriftlich mit. Die
Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach
Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1,
die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob
der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden
ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu." |
-
Dem §
22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
|
|
|
"(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der
Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung
nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu
einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu
folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1
vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs.
2 und 3 entsprechend. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer
von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen
Empfangsbestätigung hinzuweisen." |
-
§ 23
wird wie folgt geändert:
|
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a) Der
bisherige Wortlaut wird Absatz 1. |
|
|
b) Nach
Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: |
|
|
|
"(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung
nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so
gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71 entsprechend.
Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung
durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von
der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen
Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung
unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des
Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der
Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3." |
-
In §
24 Abs. 2 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach §
53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die
Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach §
60 Abs. 2 bis 7 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
-
§ 26
wird wie folgt geändert:
|
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|
a) Die
Überschrift wird wie folgt gefasst: |
|
|
|
"§ 26
Familienasyl und
Familienabschiebungsschutz". |
|
|
b) In
Absatz 1 werden nach den Wörtern "Asylberechtigten wird" die
Wörter "auf Antrag" eingefügt. |
|
|
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: |
|
|
|
"(2) Ein zum Zeitpunkt seiner
Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines
Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt,
wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter
unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen
oder zurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet nach der
unanfechtbaren Anerkennung des Asylberechtigten geborene
Kinder ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt
zu stellen." |
|
|
d) Nach
Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: |
|
|
|
"(4) Ist der Ausländer nicht als
Asylberechtigter anerkannt worden, wurde für ihn aber
unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes festgestellt, gelten die Absätze 1 bis
3 entsprechend. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die
Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die
Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen." |
-
§ 28
wird wie folgt geändert:
|
|
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a) Der
bisherige Wortlaut wird Absatz 1. |
|
|
b) Nach
Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: |
|
|
|
"(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme
oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages
erneut einen Asylantrag und stützt er sein Vorbringen auf
Umstände im Sinne des Absatzes 1, die nach Rücknahme oder
unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden
sind, und liegen im Übrigen die Voraussetzungen für die
Durchführung eines Folgeverfahrens vor, kann in diesem in der
Regel die Feststellung, dass ihm die in §
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen, nicht
mehr getroffen werden." |
-
§ 30
wird wie folgt geändert:
|
|
|
a) In
Absatz 1 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes"
durch die Angabe "§
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
|
|
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert: |
|
|
|
aa) In
Nummer 5 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen. |
|
|
|
bb) In
Nummer 6 werden die Angabe "§ 47 des Ausländergesetzes" durch
die Angabe "§§
53,
54 des
Aufenthaltsgesetzes" und am Ende der Punkt durch das Wort
"oder" ersetzt. |
|
|
|
cc) Es
wird folgende Nummer 7 angefügt: |
|
|
|
|
"7. er für einen nach diesem Gesetz
handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor
Asylanträge der Eltern oder des allein
personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt
worden sind." |
|
|
c) In
Absatz 4 wird die Angabe "§ 51 Abs. 3 des Ausländergesetzes"
durch die Angabe "§
60 Abs. 8 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
-
§ 31
wird wie folgt geändert:
|
|
|
a) In
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
|
|
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert: |
|
|
|
aa) In
Satz 1 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach § 53
des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die Voraussetzungen
des §
60 Abs. 2 bis 7 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
|
|
|
bb) In
Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
|
|
c) In
Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: |
|
|
|
"In den
Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4 unberührt." |
|
|
d) In
Absatz 5 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 und § 53 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
60 Abs. 1 bis 7 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
-
§ 32
wird wie folgt gefasst:
|
|
|
"§ 32
Entscheidung bei
Antragsrücknahme oder Verzicht |
|
|
Im Falle der Antragsrücknahme oder des
Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner
Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und
ob die in §
60 Abs. 2 bis 7 des
Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für die
Aussetzung der Abschiebung vorliegen. In den Fällen des § 33
ist nach Aktenlage zu entscheiden." |
-
§ 32a
wird wie folgt geändert:
|
|
|
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: |
|
|
|
"Das Asylverfahren eines Ausländers ruht,
solange ihm vorübergehender Schutz nach §
24 des
Aufenthaltsgesetzes gewährt wird." |
|
|
b) In
Absatz 2 wird das Wort "Aufenthaltsbefugnis" durch das Wort
"Aufenthaltserlaubnis" ersetzt. |
-
In §
33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1,
2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs. 4 des Ausländergesetzes"
durch die Angabe "§
60 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie §
62 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
-
In §
34 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe "§§ 50 und 51 Abs. 4 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe "§§
59 und
60 Abs. 10 des
Aufenthaltsgesetzes" und die Wörter "keine
Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "keinen
Aufenthaltstitel" ersetzt.
-
In §
39 Abs. 2 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach §
53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die
Voraussetzungen des §
60 Abs. 2 bis 7 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
-
In §
40 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 des Ausländergesetzes"
durch die Wörter "des Vorliegens der Voraussetzungen des §
60 Abs. 2 bis 7 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
-
§ 41
wird aufgehoben.
-
§ 42
wird wie folgt geändert:
|
|
|
a) In
Satz 1 werden die Wörter "von Abschiebungshindernissen nach §
53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "der
Voraussetzungen des §
60 Abs. 2 bis 7 des
Aufenthaltsgesetzes " ersetzt. |
|
|
b) In
Satz 2 werden die Wörter "des Abschiebungshindernisses nach §
53 Abs. 3 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "der
Voraussetzungen des §
60 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
-
§ 43
wird wie folgt geändert:
|
|
|
a) In
Absatz 1 werden die Wörter "einer Aufenthaltsgenehmigung"
durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels" und die Angabe "§
42 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
58 Abs. 2 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
|
|
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
|
|
|
aa) In
Satz 1 werden die Wörter "einev Aufenthaltsgenehmigung" durch
die Wörter "eines Aufenthaltstitels" ersetzt. |
|
|
|
bb) In
Satz 2 wird die Angabe "§ 69 des Ausländergesetzes" durch die
Angabe "§
81 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
|
|
c) In
Absatz 3 werden die Wörter "auch abweichend von § 55 Abs. 4
des Ausländergesetzes" gestrichen und folgender Satz angefügt:
"Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, entscheidet abweichend von Satz
1 das Bundesamt." |
-
Die §§
43a und 43b werden aufgehoben.
|
-
a. In
§ 48 Nr. 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "oder das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das
Vorliegen der Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat" eingefügt.
-
In §
48 Nr. 3 werden die Wörter "einer Aufenthaltsgenehmigung
nach dem Ausländergesetz" durch die Wörter "eines
Aufenthaltstitels nach dem
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
-
In §
49 Abs. 1 werden die Wörter "nach § 32a Abs. 1 und 2 des
Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbefugnis" durch die Wörter
"eine Aufenthaltserlaubnis nach §
24 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
-
§ 50
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
|
|
|
a) In
Nummer 1 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach § 53
des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die Voraussetzungen
des §
60 Abs. 2 bis 7 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
|
|
b) In
Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt. |
|
|
c)
Nummer 3 wird aufgehoben. |
-
Die
Überschriften des Vierten Abschnitts und seines Ersten
Unterabschnitts werden durch folgende Überschrift ersetzt:
|
|
|
"Vierter
Abschnitt
Recht des Aufenthalts
während des Asylverfahrens". |
-
§ 55
wird wie folgt geändert:
|
|
|
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: |
|
|
|
"(2) Mit der Stellung eines Asylantrages
erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer
Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in §
81 Abs. 2 bis 4 des
Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrages
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. §
81 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr
als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt
hat." |
|
|
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: |
|
|
|
"(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder
die Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünstigung von der
Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die
Zeit eines Aufenthaltes nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn
der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt
worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat." |
-
a. In
§ 58 Abs. 1 wird nach dem Wort "aufzuhalten" ein Punkt und
die Wörter "Die Erlaubnis ist zu erteilen" eingefügt.
-
In §
59 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 36 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
12 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
-
§ 61
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
|
|
|
"(2)
Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit einem Jahr
gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von §
4 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung
erlaubt werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit zugestimmt
hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die
Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesanstalt
für Arbeit zulässig ist. Die §§
39 bis
42 des
Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend." |
-
In §
63 Abs. 5 wird die Angabe "§ 56a des Ausländergesetzes"
durch die Angabe "§
78 Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
-
In §
65 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "eine
Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "einen
Aufenthaltstitel" ersetzt.
-
In §
67 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "§ 52 des Ausländergesetzes"
durch die Angabe "§
60 Abs. 9 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
-
Im
Vierten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt "Aufenthalt
nach Abschluss des Asylverfahrens" aufgehoben.
-
§ 71
wird wie folgt geändert:
|
|
|
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: |
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|
|
"Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines
Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die
Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte." |
|
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b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
|
|
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aa) Satz
3 wird wie folgt geändert: |
|
|
|
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aaa) In
Nummer 2 werden das Komma und das Wort "oder" durch einen
Punkt ersetzt. |
|
|
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|
bbb)
Nummer 3 wird aufgehoben. |
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|
|
bb) Satz
4 wird aufgehoben. |
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c) In
Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "innerhalb von zwei Jahren"
gestrichen. |
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|
d) In
Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "§ 61 Abs. 1 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
57 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
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§ 71a
wird wie folgt geändert:
|
|
|
a)
Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: |
|
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"Während der Prüfung des Bundesamtes, ob ein
weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gilt eine
Abschiebung als ausgesetzt. §
60 Abs. 11 Satz 4 des
Aufenthaltsgesetzes ist entsprechend anzuwenden." |
|
|
b) In
Absatz 4 wird die Angabe "41 bis 43a" durch die Angabe "42 und
43" ersetzt. |
-
§ 73
wird wie folgt geändert:
|
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|
a) In
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "§
51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
|
|
b) Nach
Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: |
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"(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen
für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach
Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren
nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das
Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der
Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so
steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 im
Ermessen." |
|
|
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: |
|
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|
"(3) Die Entscheidung, ob die
Voraussetzungen des §
60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn
sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen." |
|
|
d) In
Absatz 6 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes"
durch die Angabe "§
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
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§ 76
wird wie folgt gefasst:
|
|
|
"§ 76
Einzelrichter |
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|
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz
entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Dies
gilt nicht, wenn nach dem vor dem 26. Juni 2002 geltenden
Recht bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist,
es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder
Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die
Kammer, wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen
will oder wenn die Rechtssache besondere Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
grundsätzliche Bedeutung hat.
(3) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten
nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein." |
-
Nach §
87a wird folgender § 87b eingefügt:
|
|
|
"§ 87b
Übergangsvorschrift
aus Anlass der am 1. Juli 2002
in Kraft getretenen Änderungen |
|
|
In gerichtlichen Verfahren nach diesem
Gesetz, die vor dem 1. Juli 2002 anhängig geworden sind, gilt
§ 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter." |
-
§ 90
wird aufgehoben.
-
In § 4
Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2
Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2 Satz
1, § 83b Abs. 2 Satz 1 und § 84 Abs. 1 wird die Angabe "§ 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe "§
60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
-
In §
26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 63 Abs. 1 werden die Wörter
"einer Aufenthaltsgenehmigung" jeweils durch die Wörter
"eines Aufenthaltstitels" ersetzt.
|
Artikel 4
Änderung des AZR-Gesetzes
|
Das
AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Januar 2002
(BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert: |
-
Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
|
|
|
a) Die
Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden wie folgt geändert: |
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aa) In
der Überschrift des Abschnitts wird das Wort
"Übermittlungsempfänger" durch die Wörter "Dritte, an die
Daten übermittelt werden" ersetzt. |
|
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bb) In
der Angabe zu § 15 werden die Wörter "die Anerkennung
ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt. |
|
|
|
cc) Nach
der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt: |
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|
"§ 18a Datenübermittlung an die Träger der
Sozialhilfe und die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen". |
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|
dd) In
der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das Wort
"zwischenstaatliche" durch die Wörter "über- oder
zwischenstaatliche" ersetzt. |
|
|
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ee) In
der Angabe zu § 26 wird das Wort "zwischenstaatliche" durch
die Angabe "über- oder zwischenstaatliche" ersetzt. |
|
|
b) In
den Angaben zu Kapitel 3 wird die Angabe zu § 32 wie folgt
gefasst: |
|
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|
"§ 32
Dritte, an die Daten übermittelt werden". |
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§ 1
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
|
|
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"(1)
Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge geführt (Registerbehörde). Das
Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im
Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge. Das Ausländerzentralregister besteht aus einem
allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten
Visadatei." |
-
§ 2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
|
|
|
a) In
Nummer 2 werden die Wörter "als Kriegs- oder
Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32a
des Ausländergesetzes" durch die Wörter "eine
Aufenthaltserlaubnis nach §
24 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
|
|
b) In
Nummer 3 werden die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch
die Wörter "einen Aufenthaltstitel" ersetzt. |
|
|
c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst: |
|
|
|
"4.
gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die
Erteilungsvoraussetzungen nach §
5 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und denen die Einreise
und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn,
es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes,". |
|
|
d) In
Nummer 7 wird die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
95 Abs. 1 Nr. 7 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. e) In Nummer 11 wird die
Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des
Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
-
In § 3
Nr. 6 werden nach dem Wort "Status" das Komma sowie die
Wörter "zur rechtlichen Stellung nach § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer
Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980
(BGBl. I S. 1057) in der jeweils geltenden Fassung"
gestrichen.
-
§ 4
wird wie folgt geändert:
|
|
|
a) In
Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ", dem Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" gestrichen. |
|
|
b) In
Absatz 4 Satz 2 werden das Wort "Empfänger" durch die Wörter
"Dritten, an den Daten übermittelt worden sind," ersetzt. |
-
In § 6
Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "die Anerkennung
ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
-
In der
Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort
"Übermittlungsempfänger" durch die Wörter "Dritte, an die
Daten übermittelt werden" ersetzt.
-
§ 10
wird wie folgt geändert:
|
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|
a) In
Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "vorhanden, die" die
Wörter "AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren" eingefügt
und nach dem Wort "Betroffenen" die Wörter "und die
AZR-Nummer" gestrichen. |
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b) In
Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Identitätsprüfung" die
Wörter "und -feststellung" sowie nach dem Wort
"Ausländerbehörden" die Wörter "die AZR-Nummer," eingefügt. |
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c) In
Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "die Anerkennung
ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt. |
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In §
15 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils
die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter
"Migration und" ersetzt.
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Nach §
18 wird folgender § 18a eingefügt:
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"§ 18a
Datenübermittlung
an die Träger der Sozialhilfe und die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Stellen |
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An die
Träger der Sozialhilfe und die zur Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur
Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von
Leistungen vorliegen, auf Ersuchen neben den Grunddaten
folgende Daten des Betroffenen übermittelt: |
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abweichende Namensschreibweisen, andere Namen,
Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
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Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für
oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen
Entscheidungen,
-
Angaben zum Asylverfahren."
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§ 19
wird wie folgt geändert:
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a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: |
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"2.
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §
24 des
Aufenthaltsgesetzes". |
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b)
Absatz 2 wird gestrichen. |
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c) Der
bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. |
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In §
21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverwaltungsamt" durch
die Wörter "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge"
ersetzt.
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§ 22
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
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a) In
Nummer 2 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer"
durch die Wörter "Migration und" ersetzt. |
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b) Nach
Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: |
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"8. die
Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,". |
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c) Die
bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9 und 10. |
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d) In
der neuen Nummer 10 wird das Wort "Bundesverwaltungsamt" durch
die Wörter "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. |
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In der
Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das Wort
"zwischenstaatliche" durch die Wörter "über- oder
zwischenstaatliche" ersetzt.
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§ 26
wird wie folgt gefasst:
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"§ 26
Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten
und an über- oder zwischenstaatliche Stellen |
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An Behörden anderer Staaten und an über-
oder zwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maßgabe der
§§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes und des § 14
übermittelt werden. Für eine nach § 4b Abs. 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes zulässige Übermittlung an
ausländische Behörden findet auch § 15 entsprechende
Anwendung. Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit
der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde
übermittelt hat." |
-
In §
27 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "den Empfänger" durch die
Wörter "die Dritten, an die Daten übermittelt worden sind,"
ersetzt.
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§ 31
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
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a) Satz
1 wird wie folgt gefasst: |
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"Das
Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die
Visadatei-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren
Grundpersonalien des Betroffenen enthalten." |
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b) In
Satz 3 werden nach dem Wort "Identitätsprüfung" die Wörter
"und -feststellung" eingefügt. |
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In §
32 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
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"§ 32
Dritte, an die Daten übermittelt werden". |
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§ 34
wird wie folgt geändert:
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a) In
Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Herkunft oder Empfänger
dieser Daten beziehen" ersetzt durch die Wörter "die Herkunft
dieser Daten beziehen, den Zweck der Speicherung und den
Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten
weitergegeben werden". |
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b) In
Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Empfänger" die Wörter
"oder Kategorien von Empfängern" eingefügt. |
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Dem §
37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
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"§ 20
Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung." |
Artikel 5
Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
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Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3306), wird wie folgt geändert: |
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Die
Gliederung in Abschnitte wird aufgehoben und die
Überschriften der bisherigen Abschnitte werden gestrichen.
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§ 1
wird wie folgt gefasst:
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"§ 1 |
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Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt." |
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§ 3
wird wie folgt geändert:
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a) Die
Wörter "in einem Bundesstaate" werden gestrichen. |
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b) In
Nummer 5 wird die Angabe "(§§ 8 bis 16 und 40b)" durch die
Angabe "(§§ 8 bis 16, 40b und 40c)" ersetzt. |
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§ 4
wird wie folgt geändert:
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a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: |
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"(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden
wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind
eines Deutschen." |
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b)
Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: |
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"2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger
oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist
oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine
Niederlassungserlaubnis besitzt." |
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a. Die
Überschrift des § 5 wird gestrichen.
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§ 8
wird wie folgt geändert:
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a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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aa) Die
Wörter "sich im Inland niedergelassen" werden durch die Wörter
"rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" ersetzt
und die Wörter "von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die
Niederlassung erfolgt ist," gestrichen. |
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bb) In
Nummer 1 wird die Angabe "§ 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes"
durch die Angabe "§
80 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
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cc) In
Nummer 2 wird die Angabe "§ 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2
des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§
53, §
54 oder §
55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. |
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dd) In
Nummer 3 werden die Wörter "an dem Orte seiner Niederlassung"
gestrichen. |
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